BGH entscheidet: Mieter müssen Rauchmelder-Montage dulden

Mieter müssen den Einbau von Rauchmeldern seitens des Vermieters auch dann dulden, wenn sie ihre Wohnung bereits selbst mit solchen Warnern bestückt haben. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) (Urteile vom 17. Juni 2015, Az. VIII ZR 216/14 und VIII ZR 290/14). Mit ihrem Spruch bestätigten die Richter zwei Urteile des Landgerichts Halle/Saale. Die Mieter müssen die von ihnen aufgehängten Melder abmontieren.

In beiden Fällen hatten die Vermieter – eine Wohnungsbaugesellschaft und eine Wohnungsbaugenossenschaft – beschlossen, ihren Bestand einheitlich mit Rauchwarnmeldern auszustatten und warten zu lassen. Dagegen hatten sich die Mieter gewehrt. Vergebens: Denn der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH befand, Einbau und Wartung für das gesamte Gebäude „in einer Hand“ gewährleisteten ein hohes Maß an Sicherheit. Dies verbessere nachhaltig den Zustand, der bereits durch den Einbau der vom Mieter selbst ausgewählten Rauchmeldern erreicht sei.

Die von den Vermietern beabsichtigten Maßnahmen stufte der BGH als bauliche Veränderungen ein, die den Gebrauchswert erhöhen und die allgemeinen Wohnverhältnisse im Sinne von § 555b Nr. 4 und 5 BGB verbessern. Deshalb müssen Mieter den Einbau dulden.

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