BGH: Gaststätte kein Laden – Kneipe muss nachts dicht machen

Dient eine Eigentumseinheit laut Teilungserklärung als Laden, darf dort grundsätzlich keine Gaststätte betrieben werden. Mit diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) der Klage einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) stattgegeben, die sich gegen die nächtliche Nutzung einer ursprünglich als Laden ausgewiesenen Kneipe wandte. Jetzt muss das Lokal zumindest nach Mitternacht dicht machen.

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falco / Pixabay

Die umstrittenen Räume waren in der Teilungserklärung als Ladenraum bezeichnet. Der Neffe der Eigentümerin eröffnete jedoch eine seit 2007 bis in den Morgen hinein geöffnete Gaststätte. Die WEG wollte nur eine Öffnung bis ein Uhr nachts hinnehmen, wie es vor 2007 üblich war, und beauftragte die Hausverwaltung, diese Forderung vor Gericht durchzusetzen. Erst vor dem für Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Senat des BGH hatte die WEG Erfolg.

Der Senat begründete sein Urteil damit, dass von der Gaststätte neue, eigenständige Störungen ausgingen, weil sie erst 2007 nachts öffnete, nachdem im Saarland die Sperrstunde aufgehoben worden war. Außerdem dürften die anderen Eigentümer nur so weit beeinträchtigt werden, wie es für eine typische Nutzung üblich sei. In dem Fall legten die Richter die Ladennutzung zugrunde und kamen zu dem Schluss, eine nächtliche Öffnungszeit komme schon deshalb nicht in Betracht, weil „die Wohnanlage der Parteien im Saarland gelegen ist und Läden dort – anders als Gaststätten – zur Nachtzeit geschlossen sein müssen.“

Quelle

Gottschling Immobilien, Hausverwaltung Essen
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