In Nordrhein-Westfalen gilt ab dem 1.7.2015 die Mietpreisbremse

Berlin, Hamburg und jetzt auch noch Nordrhein-Westfalen: Bei der Mietpreisbremse geht es derzeit Schlag auf Schlag. Am 23.6.2015 hat das Kabinett beschlossen, dass in 22 Städten von Nordrhein-Westfalen die Mietpreisbremse bei einer Neuvermietung gelten soll.

Mit dabei sind unter anderem Köln und Düsseldorf, sowie die Uni-Städte Aachen und Münster.

Mietpreisbremse gilt in 22 Städten und Gemeinden

Maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete heißt es ab dem 1.7.2015 beispielsweise in Köln, wenn Sie dort eine Wohnung vermieten. Das ist mit Mietpreisbremse gemeint!

Selbst, wenn Sie beispielsweise wegen des „Veedels“, in dem Ihre Wohnung liegt, viel mehr Miete verlangen könnten als die erlaubten 10 % mehr des Ortsüblichen: Das dürfen Sie nicht!

Mietpreisbremse gilt ab dem 1.7.2015

Schuld daran ist ein Kabinettsbeschluss, der die Mietpreisbremse für Neuvermietungen in 22 nordrhein-westfälischen Städten einführt. Nach der ab dem 1.7.2015 geltenden Verordnung müssen Sie sich als Vermieter dann an der ortsüblichen Vergleichsmiete orientieren und dürfen darauf nochmals 10 % „draufschlagen“.

Damit soll verhindert werden, dass weniger einkommensstarke Mieter aus Städten wie Köln oder Düsseldorf verdrängt werden und nur noch Besserverdienende eine Chance auf eine Wohnung haben.

In diesen Städten gilt ab dem 1.7.2015 eine Mietpreisbremse

Deswegen gilt ab dem 1.7.2015 eine Mietpreisbremse in diesen 22 nordrhein-westfälischen Städten und Gemeinden:

Regierungsbezirk Düsseldorf:

Düsseldorf, Erkrath, Kleve, Langenfeld (Rheinland), Meerbusch, Monheim am Rhein, Neuss, Ratingen.

Regierungsbezirk Köln:

Aachen, Bonn, Brühl, Frechen, Hürth, Köln, Leverkusen, Siegburg, St. Augustin, Troisdorf.

Regierungsbezirk Münster:

Münster, Bocholt.

Regierungsbezirk Detmold:

Bielefeld, Paderborn.

Nach der Kappungsgrenze gilt nun auch eine Mietpreisbremse

Bereits seit vergangenem Jahr gilt in Nordrhein-Westfalen eine Kappungsgrenzenverordnung für 59 Städte und Gemeinden. Die betrifft allerdings nur Mieterhöhungen im laufenden Mietverhältnis und auch nur dann, wenn sich der Vermieter auf sein gesetzliches Mieterhöhungsrecht nach § 558 BGB beruft.

Dann darf der Vermieter die Miete innerhalb von 3 Jahren nur um 15 % erhöhen. In allen anderen Gebieten sind nach wie vor 20 % innerhalb von 3 Jahren erlaubt.

Die Kappungsgrenze betrifft Sie nur, wenn Sie nicht ohnehin schon eine Staffel- oder Indexmiete vereinbart haben.

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