Minijob-Zentrale: Änderung der Fälligkeiten im Haushaltsscheck-Verfahren

Beiträge für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten werden künftig am 31. Juli des laufenden Jahres (für das in den Monaten Januar bis Juni erzielte Arbeitsentgelt) und am 31. Januar des folgenden Jahres (für das in den Monaten Juli bis Dezember erzielte Arbeitsentgelt) eingezogen.

Bisher wurden die Beiträge am 15. Juli bzw. 15. Januar eingezogen. Ihre Abgaben werden damit rund zwei Wochen später fällig. Der erste Einzug nach der neuen Fälligkeit erfolgt im Juli 2015 für die Abgaben des ersten Halbjahres 2015.

Die Änderung der maßgebenden Rechtsnorm (§ 23 Absatz 2a Sozialgesetzbuch -Viertes Buch-, SGB IV) erfolgte mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) vom 15. April 2015 (BGBl I S. 583).

Der Gesetzgeber schafft diese verbraucherfreundliche Regelung, damit wir Sie rechtzeitig vor dem Lastschrifteinzug über die von Ihnen zu leistenden Abgaben informieren können. Hierfür nutzen wir wie gewohnt den Abgabenbescheid. Die SEPA-Regularien sehen vor, dass eine Lastschrift mit einer Frist von 14 Tagen angekündigt werden muss (Pre-Notification).

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