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Angebote vergleichen: die 8 Prüfpunkte

Exposé und Unterlagen
Das billigste Angebot wird oft das teuerste

Drei Blätter liegen auf dem Küchentisch. Alle drei tragen oben denselben Satz: Sanierung Bad und Flur. Unten stehen 18.400 Euro, 24.900 Euro und 31.200 Euro. Der Unterschied zwischen dem ersten und dem dritten Blatt ist der Preis eines Kleinwagens. Und dann fällt der Satz, den ich am Küchentisch am häufigsten höre: „Die machen doch alle dasselbe, oder?“ Sie machen nicht dasselbe. Sie schreiben nur dasselbe darüber.

Warum drei Zahlen nichts vergleichbar machen

Ein Handwerkerangebot ist kein Preisschild, sondern ein Vertragsentwurf: was gemacht wird, womit, wie lange, wer aufräumt, wer haftet. Beschreiben zwei Angebote dieselbe Leistung unterschiedlich, vergleichst Du keine Preise, sondern zwei verschiedene Baustellen.

Das billigste Angebot ist deshalb so oft das teuerste: Es ist billig, weil etwas fehlt. Was fehlt, kommt später als Nachtrag, und Nachträge sind teuer, weil Du dann nicht mehr wechseln kannst. Der Betrieb steht in der Wohnung, das Bad ist herausgerissen, die Verhandlungsposition hat sich umgedreht.

Die folgenden acht Punkte gehe ich mit Verkäufern durch, bevor irgendjemand irgendetwas unterschreibt. Sie funktionieren beim kleinen Malerauftrag genauso wie bei der Dachsanierung.

1. Leistungsverzeichnis statt Pauschale

Ein brauchbares Angebot ist in Positionen gegliedert: Nummer, Beschreibung, Menge, Einheit, Einheitspreis, Gesamtpreis. Also etwa „Pos. 3.2 — Wandfliesen abschlagen, Untergrund reinigen, Bauschutt aufnehmen, 34 m², 28,50 €/m², 969,00 €.“ Damit kannst Du Position gegen Position legen, siehst sofort, wenn eine fehlt, kannst einzelne streichen und weißt, was Du sparst. Und wenn das Aufmaß statt 34 dann 39 Quadratmeter ergibt, steht der Preis für die fünf Quadratmeter schon fest.

„Badsanierung komplett, pauschal 22.000 Euro“ nimmt Dir das alles weg. Pauschalen sind nicht per se schlecht, aber eine Pauschale ohne Leistungsbeschreibung ist eine Wette darauf, dass ihr beide dasselbe meint — und die verlierst Du. Bitte deshalb immer um Einheitspreise, auch bei einem Pauschalangebot. Wer sie nicht liefern will, hat sie meist nicht gerechnet.

2. Massen und Aufmaß

Die Mengen entscheiden über die Endsumme genauso stark wie die Einheitspreise. Wer 34 Quadratmeter ansetzt, wo der andere 42 rechnet, ist nicht billiger — er hat weniger aufgeschrieben.

Zwei Dinge musst Du klären. Erstens: Hat jemand vor Ort gemessen, oder wurde aus einem Grundriss überschlagen? Ein Angebot ohne Ortstermin ist bei einem Altbau ein Schätzwert. Zweitens: Wie wird abgerechnet — nach Aufmaß oder nach den Mengen im Angebot? Bei einem Einheitspreisvertrag zählt das tatsächliche Aufmaß, die Angebotsmenge ist nur eine Prognose. Genau das ist der häufigste Grund, warum eine Rechnung höher ausfällt als das Angebot, ohne dass jemand betrogen hat.

Frag nach den Abrechnungsregeln: In den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen der VOB Teil C ist je Gewerk geregelt, wie gemessen wird — etwa ob Fenster- und Türöffnungen bis zu einer bestimmten Größe abgezogen werden. Das klingt nach Kleinkram und macht an einer Fassade schnell zehn Prozent aus. Und lass Dir das Aufmaß aushändigen: Wer es nicht herausgibt, hat es entweder nicht gemacht oder will nicht, dass Du nachrechnest.

3. Material mit Fabrikat und Güte

„Fliesen, hochwertig“ ist keine Materialangabe. „Fensterbank, Naturstein“ auch nicht. Was in ein Angebot gehört: Hersteller oder Fabrikat, Produktbezeichnung, Format oder Abmessung, Qualitätsklasse und — wo es sie gibt — die Norm.

Beispiele, die Du sofort verlangen kannst:

  • Beim Boden: Nutzungsklasse und bei Laminat die Abriebklasse, außerdem Stärke und Art der Trittschalldämmunterlage.
  • Beim Fenster: Rahmenmaterial, Anzahl der Dichtungsebenen, Glasaufbau und der Wärmedurchgangskoeffizient des ganzen Fensters, nicht nur der Verglasung.
  • Beim Dach: Ziegelmodell und Farbe, Art der Unterspannbahn, Dämmstoff mit Dicke und Wärmeleitgruppe.
  • Beim Maler: Produktgruppe und Nassabriebklasse der Farbe, Anzahl der Anstriche, Art der Grundierung.

„Oder gleichwertig“ ist üblich und in Ordnung — lass Dir aber sagen, was tatsächlich eingebaut wird, bevor es eingebaut ist. Sonst ist gleichwertig das, was gerade im Lager liegt.

Und kläre, wer beschafft. Material, das Du selbst kaufst, ist billiger — dafür haftest Du dafür, dass es das Richtige ist, und hast bei einem Fehler nur den Baumarkt als Gegner, nicht den Handwerker. Bei allem, was fest verbaut wird, lohnt sich das selten.

4. Nebenleistungen: die stille Rechnung

Hier entstehen die Überraschungen. Nebenleistungen sind alles, was nicht das eigentliche Gewerk ist, aber trotzdem passieren muss.

PositionWas Du klären musstGrößenordnung
GerüstAuf- und Abbau, Standzeit in Wochen, Preis je zusätzlicher Woche, Gehweggenehmigung bei enger Straße7 bis 14 € je m² Gerüstfläche
EntsorgungContainer, Anzahl Wechsel, Deponiegebühr, getrennte Fraktionen250 bis 600 € je Container
SonderabfallAsbest, teerhaltige Kleber und Bitumenbahnen, künstliche Mineralfasern — getrennt und deutlich teurerEinzelfall, immer separat ausweisen lassen
An- und Abfahrtpauschal, je Tag oder je Kilometer40 bis 120 € je Anfahrt
Baustrom und Bauwassermeist aus Deinem Hausanschluss, dann kostenlos für den Betriebausdrücklich regeln
Staubschutz, Abdecken, Endreinigungbei bewohnten Wohnungen zwingend, wird gern vergessenoft mehrere hundert Euro

Beim Gerüst zwei Hinweise aus der Praxis. Die Standzeit ist begrenzt — verzögert sich ein Gewerk, zahlst Du fürs Warten. Und prüfe sofort, was in derselben Aufstellung mit erledigt werden kann: Rinnen, Fassadenanstrich, Schornsteinkopf, obere Fenster. In engen Straßen, wie sie in Rüttenscheid oder Frohnhausen die Regel sind, kommt eine Sondernutzungserlaubnis für den Gehweg dazu, die jemand beantragen muss — schreib ins Angebot, wer.

5. Der Zahlungsplan

Der Satz zum Merken: Du zahlst nie im Voraus für Arbeit, die noch nicht erbracht ist.

Nach § 632a BGB kann der Unternehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Werts der bereits erbrachten und geschuldeten Leistungen verlangen. Nicht mehr. Er muss die Leistungen dabei durch eine Aufstellung nachweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung erlaubt. Sind die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß, kannst Du einen angemessenen Teil des Abschlags zurückhalten.

Beim Verbraucherbauvertrag — also wenn ein Unternehmer für Dich als Privatperson ein Haus baut oder erhebliche Umbaumaßnahmen daran vornimmt — kommt § 650m BGB dazu. Zwei harte Zahlen stehen darin: Die Summe aller Abschlagszahlungen darf 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung nicht übersteigen. Und bei der ersten Abschlagszahlung ist Dir eine Sicherheit für die rechtzeitige, im Wesentlichen mangelfreie Herstellung in Höhe von 5 Prozent der Gesamtvergütung zu leisten — auf Verlangen des Unternehmers erbringst Du sie einfach dadurch, dass Du diese 5 Prozent einbehältst.

Ein sauberer Zahlungsplan sieht deshalb so aus: Zahlungen an konkrete, prüfbare Bautenstände geknüpft, nicht an Kalenderdaten. Ein Schlusszahlungsrest von mindestens fünf Prozent, der erst nach der Abnahme und der Beseitigung der dabei festgestellten Mängel fließt. Und keine Anzahlung vor Baubeginn, außer für eigens angefertigtes Material — dafür sieht § 632a BGB ausdrücklich eine Regelung vor, aber dann gehört Dir das Material oder Du bekommst eine Sicherheit dafür.

6. Ausführungsfrist und Vertragsstrafe

„Ausführung nach Absprache“ ist keine Frist, sondern die Erlaubnis, jederzeit auf eine andere Baustelle zu wechseln. In den Vertrag gehören Beginn, Fertigstellung und — bei mehreren Gewerken — die Zwischentermine, an denen der nächste Betrieb übernimmt. Ohne vereinbarte Frist kommt der Betrieb erst nach einer Mahnung in Verzug, und Du musst jeden Schaden einzeln nachweisen.

Die Vertragsstrafe ist das Werkzeug dagegen. Sie ist in den §§ 339 bis 341 BGB geregelt, und § 341 BGB regelt genau Deinen Fall: die Strafe für nicht gehörige, insbesondere nicht rechtzeitige Erfüllung, die Du neben der Erfüllung verlangen kannst. Zwei Dinge musst Du dabei wissen. Erstens gibt es Grenzen: Bei formularmäßig vereinbarten Vertragsstrafen zieht die Rechtsprechung die Obergrenze bei etwa fünf Prozent der Auftragssumme, und ein Tagessatz muss maßvoll bleiben; eine überzogene Klausel ist nicht etwa reduziert wirksam, sondern komplett unwirksam. Zweitens, und das kostet in der Praxis die meisten Ansprüche: Nach § 341 Abs. 3 BGB musst Du Dir die Strafe bei der Abnahme ausdrücklich vorbehalten. Nimmst Du ab, ohne ein Wort dazu zu sagen, ist die Vertragsstrafe weg — auch wenn der Betrieb sechs Wochen zu spät war.

Wenn Dein Verkaufstermin an der Fertigstellung hängt, ist das kein Nebenpunkt. Wie stark der Zeitplan auf den Erlös durchschlägt, steht unter Dauer eines Immobilienverkaufs.

7. Gewährleistung und ihre Fristen

Das Gesetz nennt es Mängelansprüche. Ist das Werk mangelhaft, kannst Du nach § 634 BGB Nacherfüllung verlangen, den Mangel nach Fristsetzung selbst beseitigen lassen, zurücktreten oder mindern und Schadensersatz fordern.

Entscheidend ist, wie lange. Und hier gibt es zwei Welten:

BGB (§ 634a)VOB/B (§ 13 Abs. 4)
Bauwerk5 Jahre4 Jahre
Arbeiten an einer Sache, Planung und Überwachung dafür2 Jahre2 Jahre
Fristbeginnmit der Abnahmemit der Abnahme

Ein Jahr Unterschied klingt wenig und ist es nicht: Feuchteschäden, Risse und Undichtigkeiten zeigen sich oft erst im vierten oder fünften Winter. Wenn im Angebot steht „es gilt die VOB/B“, ist das für Dich als Privatperson also erst einmal ein Nachteil. Du darfst das streichen und BGB-Werkvertragsrecht vereinbaren. Dazu kommt: Die VOB/B ist ein vorformuliertes Regelwerk, und wenn ein Unternehmer sie gegenüber einem Verbraucher stellt, unterliegt sie in vollem Umfang der Kontrolle des AGB-Rechts — das Privileg, das die VOB/B im Verkehr zwischen Unternehmern genießt, gilt hier nicht.

Zwei Punkte noch. Nach § 634a Abs. 3 BGB verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Frist, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat — bei einem Bauwerk allerdings nicht vor Ablauf der fünf Jahre. Und nach § 640 Abs. 3 BGB verlierst Du Deine Rechte wegen eines Mangels, den Du bei der Abnahme kennst, wenn Du sie Dir nicht vorbehältst. Deshalb: Abnahme immer mit Protokoll, jeder festgestellte Mangel einzeln aufgeführt, mit Frist zur Beseitigung, beide unterschreiben. Der wichtigste halbe Meter Papier des ganzen Bauvorhabens.

8. Die Nachtragsregelung

Auf keiner Altbaubaustelle bleibt alles wie geplant: eine Leitung unter dem Putz, feuchter Estrich, ein morscher Balken. Die Frage ist nicht, ob es Nachträge gibt, sondern wie sie geregelt sind.

Ohne Regelung ruft der Betrieb an, sagt „das ist mehr geworden“, arbeitet weiter, und die Rechnung kommt am Ende. Dann verhandelst Du über Geld, das schon verbaut ist.

Das Gesetz gibt Dir für den Bauvertrag ein Werkzeug an die Hand. Nach § 650b BGB kannst Du eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs verlangen; beide Seiten sollen sich zunächst über die Änderung und die Mehr- oder Mindervergütung einigen, und der Unternehmer ist verpflichtet, ein Angebot dafür zu erstellen. Kommt binnen 30 Tagen keine Einigung zustande, kannst Du die Änderung in Textform anordnen. Wie die Vergütung dann berechnet wird, steht in § 650c BGB: nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn.

Für Deinen Vertrag heißt das ganz praktisch: Schreib hinein, dass jeder Nachtrag vor Ausführung in Textform mit Menge und Preis vorgelegt und von Dir freigegeben wird, und dass ohne Freigabe nicht gearbeitet wird. Ein Satz, der Dir eine fünfstellige Diskussion ersparen kann.

Skonto, Stundenlohn und die Steuer

Skonto. Ein Skontoabzug — üblich sind zwei bis drei Prozent bei Zahlung binnen zehn bis vierzehn Tagen — steht Dir nur zu, wenn er vereinbart ist; ein Gewohnheitsrecht darauf gibt es nicht. Verhandle ihn vor der Beauftragung, nicht bei der Rechnung. Drei Prozent für zwanzig Tage früher zahlen ist aufs Jahr gerechnet ein sehr guter Zinssatz. Zieh Skonto aber nie von einer wegen Mängeln gekürzten Summe ab — trenne beides im Zahlungsschreiben.

Stundenlohnarbeiten. Manches lässt sich nicht kalkulieren, etwa das Freilegen einer alten Leitung. Dann wird nach Aufwand abgerechnet, und das ist legitim. Aber nur mit drei Regeln: Der Stundensatz und der Satz für Helfer stehen vorher schriftlich fest. Die Stundenzettel werden täglich geführt und von Dir gegengezeichnet — nicht am Monatsende aus dem Gedächtnis. Und es gibt einen Deckel: eine Obergrenze, ab der der Betrieb Dich informieren muss, bevor er weitermacht. Ohne diese drei Regeln ist Stundenlohn der teuerste Vertrag, den es gibt.

Die Steuer. Ein Teil der Rechnung kommt über die Einkommensteuer zurück, und die meisten holen sich das nicht.

  • § 35a Abs. 3 EStG: Für Handwerkerleistungen bei Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens um 1.200 Euro im Jahr. Der Abzug gilt nur für Arbeitskosten, nicht für Material — deshalb müssen Lohn- und Materialanteil in der Rechnung getrennt ausgewiesen sein. Voraussetzung ist außerdem, dass Du eine Rechnung erhalten hast und auf das Konto des Leistungserbringers überweist. Bar bezahlt heißt: kein Abzug.
  • § 35c EStG: Für energetische Maßnahmen an einem selbst bewohnten eigenen Gebäude — Dämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken, neue Fenster oder Außentüren, Lüftungsanlage, Heizungserneuerung, Heizungsoptimierung — gibt es deutlich mehr: im Jahr des Abschlusses und im Folgejahr je 7 Prozent der Aufwendungen, höchstens je 14.000 Euro, im dritten Jahr 6 Prozent, höchstens 12.000 Euro. Der Höchstbetrag je Objekt beträgt 40.000 Euro. Das Gebäude muss bei Durchführung älter als zehn Jahre sein, die Maßnahme von einem Fachunternehmen ausgeführt, und Du brauchst dessen Bescheinigung nach amtlichem Muster.

Zwei Fallstricke: Beides gleichzeitig geht nicht. Und § 35c EStG entfällt, wenn Du für dieselbe Maßnahme eine öffentliche Förderung mit zinsverbilligtem Darlehen oder steuerfreiem Zuschuss in Anspruch nimmst. Rechne also vorher, was mehr bringt — Zuschuss oder Steuerermäßigung. Bei einer Immobilie, die Du ohnehin verkaufst, ist § 35c EStG oft gar nicht anwendbar, weil er die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken voraussetzt.

Wie viele Angebote und von wem

Drei sind richtig. Zwei geben Dir keinen Mittelwert, fünf kosten nur Zeit. Gib allen dreien exakt dieselbe Aufgabenbeschreibung — im Zweifel schreibst Du sie selbst auf eine Seite, mit Räumen, Flächen, gewünschtem Standard und Terminwunsch. Ohne diese Seite bekommst Du drei verschiedene Aufgaben zurück und kannst nichts vergleichen.

Bei der Auswahl in Essen helfen zwei nüchterne Filter: die Eintragung in der Handwerksrolle bei zulassungspflichtigen Gewerken und die Innungsmitgliedschaft, die sich über die Kreishandwerkerschaft Essen prüfen lässt. Kein Garantieschein, aber ein Betrieb mit Innungsbindung und Handwerksrolleneintrag existiert morgen mit höherer Wahrscheinlichkeit noch — und das ist bei einer fünfjährigen Gewährleistungsfrist der entscheidende Punkt. Warum ein Betrieb ohne Rechnung und ohne Anmeldung Dich am Ende jeden Anspruch kostet, steht unter Pfusch am Bau und das Haftungsrisiko.

Und die Vorfrage bleibt immer dieselbe: Musst Du überhaupt bauen? Bei manchen Objekten ist der offengelegte Kostenvoranschlag der bessere Verkaufsansatz als die fertige Baustelle — dazu Wann Du besser nicht sanierst, Renovieren vor dem Verkauf und der ROI und, wenn es um die Reihenfolge geht, Reihenfolge bei der Sanierung. Wo Du am wenigsten Geld für die größte Wirkung ausgibst, steht unter Bodenbeläge und Malerarbeiten.

Fazit

Vergleichbar werden Angebote erst, wenn sie dieselbe Aufgabe in Positionen mit Mengen, Einheitspreisen und benanntem Material beschreiben — alles andere ist ein Preisschild ohne Ware. Die acht Prüfpunkte sind Leistungsverzeichnis, Massen und Aufmaß, Material mit Fabrikat und Güte, Nebenleistungen, Zahlungsplan, Ausführungsfrist mit Vertragsstrafe, Gewährleistungsfrist und Nachtragsregelung. Zwei Zahlen solltest Du auswendig können: fünf Jahre Mängelansprüche bei einem Bauwerk nach § 634a BGB gegenüber vier Jahren nach VOB/B, und höchstens 90 Prozent Abschlagszahlungen beim Verbraucherbauvertrag nach § 650m BGB. Nachträge werden vor der Ausführung in Textform freigegeben, Stundenlohn nur mit gegengezeichneten Zetteln und Deckel. Und den steuerlichen Teil holst Du Dir über § 35a oder § 35c EStG zurück — aber nur, wenn Lohn und Material getrennt ausgewiesen sind und Du überweist statt bar zu zahlen.

Häufige Fragen

Wie viele Handwerkerangebote soll ich einholen?

Drei, und alle drei auf Basis derselben schriftlichen Aufgabenbeschreibung — bei zwei Angeboten fehlt Dir der Vergleichswert, bei fünf verlierst Du nur Zeit und Betriebe merken, dass sie Statisten sind.

Ist ein Pauschalangebot schlechter als ein Leistungsverzeichnis?

Nicht grundsätzlich, aber eine Pauschale ohne Leistungsbeschreibung ist eine Wette darauf, dass beide Seiten dasselbe meinen — verlange auch bei Pauschalpreisen die Einheitspreise, denn wer sie nicht liefert, hat sie meist nicht gerechnet.

Warum ist meine Rechnung höher als das Angebot?

Meist weil nach Aufmaß abgerechnet wird und die Mengen im Angebot nur eine Prognose waren, oder weil Nachträge dazugekommen sind — deshalb gehören ausgehändigtes Aufmaß und eine schriftliche Nachtragsfreigabe in jeden Vertrag.

Was gehört an Nebenleistungen in ein Angebot?

Gerüst mit Standzeit und Preis je zusätzlicher Woche, Container und Deponiegebühren, gesonderter Ausweis von Sonderabfall wie Asbest oder teerhaltigem Kleber, An- und Abfahrt, Baustrom und Bauwasser sowie Staubschutz, Abdecken und Endreinigung.

Wie viel darf ich im Voraus zahlen?

Nichts für Leistung, die noch nicht erbracht ist — nach § 632a BGB deckt ein Abschlag nur den Wert bereits erbrachter Leistungen, und beim Verbraucherbauvertrag begrenzt § 650m BGB alle Abschläge zusammen auf 90 Prozent der Gesamtvergütung.

Was ist die Fünf-Prozent-Sicherheit beim Verbraucherbauvertrag?

Nach § 650m Abs. 2 BGB ist Dir bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit für die rechtzeitige und im Wesentlichen mangelfreie Herstellung in Höhe von 5 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung zu leisten, die Du auf Verlangen des Unternehmers durch schlichten Einbehalt erbringst.

Lohnt sich eine Vertragsstrafe im Handwerkervertrag?

Ja, wenn ein Termin für Dich wirklich zählt — aber sie muss maßvoll bleiben, weil die Rechtsprechung bei formularmäßigen Klauseln etwa fünf Prozent der Auftragssumme als Obergrenze ansetzt und eine überzogene Klausel komplett unwirksam ist.

Warum verliere ich die Vertragsstrafe bei der Abnahme?

Weil Du sie Dir nach § 341 Abs. 3 BGB bei der Annahme der Leistung ausdrücklich vorbehalten musst — nimmst Du kommentarlos ab, ist der Anspruch erloschen, selbst wenn der Betrieb Wochen zu spät fertig wurde.

Wie lange habe ich Gewährleistung auf Handwerkerarbeiten?

Nach § 634a BGB fünf Jahre bei einem Bauwerk und zwei Jahre bei Arbeiten an einer Sache, jeweils ab Abnahme; gilt dagegen die VOB/B, sind es beim Bauwerk nur vier Jahre — als Privatperson kannst und solltest Du das streichen.

Was muss ich bei der Abnahme beachten?

Ein schriftliches Protokoll mit jedem festgestellten Mangel und einer Frist zur Beseitigung, denn nach § 640 Abs. 3 BGB verlierst Du Ansprüche wegen eines Mangels, den Du bei der Abnahme kennst und Dir nicht vorbehältst.

Wie regele ich Stundenlohnarbeiten sinnvoll?

Stundensätze für Meister, Geselle und Helfer vorher schriftlich vereinbaren, Stundenzettel täglich gegenzeichnen und eine Obergrenze festlegen, ab der der Betrieb Dich informieren muss, bevor er weiterarbeitet.

Wie viel Handwerkerkosten kann ich von der Steuer absetzen?

Nach § 35a Abs. 3 EStG 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens 1.200 Euro im Jahr; für energetische Maßnahmen am selbst bewohnten Gebäude gibt § 35c EStG deutlich mehr, nämlich 7, 7 und 6 Prozent über drei Jahre bis zu 40.000 Euro je Objekt.

Warum darf ich den Handwerker nicht bar bezahlen?

Weil sowohl § 35a als auch § 35c EStG voraussetzen, dass eine Rechnung vorliegt und der Betrag auf das Konto des Leistungserbringers überwiesen wird — bar bezahlt gibt es keine Steuerermäßigung, und ohne Rechnung verlierst Du zusätzlich jeden Gewährleistungsanspruch.

Wer dir das hier schreibt

Auszeichnung FOCUS TOP Immobilienmakler für GOTTSCHLING Immobilien
Als TOP-Immobilienmakler ausgezeichnet – unter anderem von FOCUS
  • Ausgezeichnet von CHIP, FOCUS, Properbird und dem Capital Makler-Kompass als Top-Immobilienmakler.
  • Über 400 Immobilienverkäufe, mehr als 1.000 Vermietungen und rund 4.000 verwaltete Wohneinheiten im Ruhrgebiet.
  • Über 20 Jahre in Essen – inhabergeführt, keine Filiale einer Kette.
  • Eigenes Handwerkernetz für Entrümpelung, Maler, Boden, Fliesen, Bad, Elektrik, Dach und Dämmung.

Alle Auszeichnungen findest du im Makler-Portfolio.

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Christian Gottschling mit dem Team von GOTTSCHLING Immobilien in Essen
Christian Gottschling und das Team von GOTTSCHLING Immobilien

Christian Gottschling
Geschäftsführer der GOTTSCHLING Immobilien GmbH in Essen. Über 400 Immobilienverkäufe, mehr als 1.000 Vermietungen und rund 4.000 verwaltete Wohneinheiten im Ruhrgebiet, dazu ein eigenes Handwerkernetz für alle Gewerke.

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Zuletzt geprüft am 4. September 2026. Rechtsgrundlagen: Gebäudemodernisierungsgesetz mit Anlage 7 sowie §§ 36, 105, §§ 632, 632a, 634, 634a, 640, 650b, 650c, 650i, 650l, 650m, 442, 438, 444, 341 BGB, §§ 312b, 355, 356 BGB, § 1 Abs. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, §§ 35a, 35c EStG, § 1 Abs. 1, § 6 und Anlage A Handwerksordnung, § 194 BauGB. Auskunftsstellen: Handwerkskammer Düsseldorf mit der Handwerksrolle, Kreishandwerkerschaft Essen, IHK für Essen, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen. Kostenangaben sind Größenordnungen, keine Angebote. Förderprogramme des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und der KfW ändern sich – vor Auftragsvergabe prüfen. Dies ist keine Rechts- oder Steuerberatung. Im Einzelfall entscheiden Notar, Rechtsanwalt oder Steuerberater.