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Wohnungsgeberbestätigung – einfach erklärt

Der neue Mieter steht beim Bürgeramt, will sich anmelden, und die Sachbearbeiterin fragt nach der Bestätigung des Wohnungsgebers. Er hat den Mietvertrag dabei — der reicht nicht. Also ruft er den Vermieter an, der gerade im Urlaub ist. Zwei Wochen Frist laufen bereits, und am Ende bekommt nicht der Mieter das Bußgeld, sondern der Vermieter.

Was ist eine Wohnungsgeberbestätigung?

Die Wohnungsgeberbestätigung ist eine Erklärung des Vermieters, mit der er der Meldebehörde gegenüber bestätigt, dass eine bestimmte Person in seine Wohnung eingezogen ist. Sie steht in § 19 des Bundesmeldegesetzes (BMG).

Sie ist keine Höflichkeit, sondern eine Pflicht. § 19 Abs. 1 BMG: Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der Anmeldung mitzuwirken. Dazu hat er oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug schriftlich oder gegenüber der Meldebehörde auch elektronisch zu bestätigen — und zwar innerhalb der Anmeldefrist des § 17 Abs. 1 BMG, also innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug.

Wohnungsgeber ist, wer die Wohnung tatsächlich überlässt. Das ist meist der Vermieter, kann aber auch die Hausverwaltung oder ein Hauptmieter sein, der untervermietet. Ist der Wohnungsgeber nicht der Eigentümer, muss der Name des Eigentümers mit in die Bestätigung.

Was hineingehört

§ 19 Abs. 3 BMG zählt die Angaben abschließend auf:

  • Name und Anschrift des Wohnungsgebers, und wenn dieser nicht Eigentümer ist, auch der Name des Eigentümers
  • das Einzugsdatum
  • die Anschrift der Wohnung
  • die Namen der meldepflichtigen Personen

Mehr braucht es nicht. Die Miethöhe, die Wohnfläche oder die Vertragslaufzeit gehören ausdrücklich nicht hinein — sie gehen die Meldebehörde nichts an.

Bei einer elektronischen Bestätigung gegenüber der Meldebehörde erhält der Wohnungsgeber ein Zuordnungsmerkmal, das er dem Mieter für die Anmeldung mitteilen muss (§ 19 Abs. 4 BMG). Das erspart bei größeren Beständen den Papierweg.

Ausstellen darf die Bestätigung nur der Wohnungsgeber selbst oder eine von ihm beauftragte Person (§ 19 Abs. 1 Satz 5 BMG). Ein Formular, das der Mieter selbst ausfüllt und unterschreibt, ist keine wirksame Bestätigung.

Christian Gottschling, Immobilienmakler aus Essen, spricht mit Mikrofon auf einer Bühne
Christian Gottschling im Vortrag

Was Du tun musst

Als Vermieter: Bestätigung fertig machen, wenn der Schlüssel übergeben wird. Ich hefte sie immer direkt an das Übergabeprotokoll — dann ist das Einzugsdatum unstrittig und niemand muss nachträglich suchen. Wie ein sauberes Protokoll aussieht, steht unter Wohnungsübergabe.

Als Mieter: Innerhalb von zwei Wochen nach Einzug bei der Meldebehörde anmelden. In Essen ist das die Meldebehörde der Stadt Essen; die Anmeldung läuft über die Bürgerämter. Bekommst Du die Bestätigung nicht rechtzeitig, musst Du das der Meldebehörde unverzüglich mitteilen (§ 19 Abs. 2 BMG). Damit bist Du aus der Verantwortung — der Wohnungsgeber nicht.

Beim Auszug gibt es keine allgemeine Auszugsbestätigung mehr. Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, meldet sich innerhalb von zwei Wochen ab (§ 17 Abs. 2 BMG). Beim Umzug innerhalb Deutschlands genügt die Anmeldung an der neuen Adresse.

Warum das für Dich wichtig ist

Weil es Geld kostet. Wer entgegen § 19 Abs. 1 Satz 2 BMG den Einzug nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestätigt, handelt ordnungswidrig; die Geldbuße kann bis zu tausend Euro betragen (§ 54 Abs. 2 und 3 BMG). Für den Mieter, der sich nicht rechtzeitig anmeldet, gilt derselbe Rahmen.

Deutlich härter ist der Fall der Scheinanmeldung. § 19 Abs. 6 BMG verbietet es, eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, obwohl ein tatsächlicher Bezug der Wohnung weder stattfindet noch beabsichtigt ist. Dafür sind bis zu fünfzigtausend Euro möglich (§ 54 Abs. 1 und 3 BMG). Wer aus Gefälligkeit „nur mal eben“ eine Adresse zur Verfügung stellt, bewegt sich in diesem Rahmen.

Es gibt noch einen zweiten, praktischen Grund. Die Meldebehörde kann vom Eigentümer und vom Wohnungsgeber Auskunft darüber verlangen, welche Personen bei ihm wohnen oder gewohnt haben (§ 19 Abs. 5 BMG). Wer seine Bestätigungen sauber ablegt, kann das ohne Aufwand beantworten. Und eine ordentliche Anmeldung ist ein erster Filter gegen Mieter, die gar nicht einziehen wollen — mehr dazu unter Mietnomaden und unter Mieterselbstauskunft.

Die häufigsten Fallstricke

Der Mietvertrag wird als Ersatz eingereicht

Er genügt nicht. Das Gesetz verlangt eine gesonderte Bestätigung mit den Angaben des § 19 Abs. 3 BMG, insbesondere dem tatsächlichen Einzugsdatum — das vom Vertragsbeginn abweichen kann.

Der Untervermieter vergisst den Eigentümer

Ist der Wohnungsgeber nicht der Eigentümer, muss dessen Name in der Bestätigung stehen. Beim Hauptmieter, der ein Zimmer untervermietet, wird das regelmäßig übersehen.

Das Einzugsdatum wird geschätzt

Die Zwei-Wochen-Frist knüpft an den tatsächlichen Einzug an, nicht an den Vertragsbeginn. Wer den Vertrag zum Ersten schließt, aber erst am Zwanzigsten einzieht, trägt das echte Datum ein.

Der Vermieter ist nicht erreichbar

Genau dafür gibt es § 19 Abs. 2 BMG: Der Mieter meldet der Behörde unverzüglich, dass die Bestätigung fehlt. Als Vermieter solltest Du eine Vertretung benennen — das gehört in denselben Ablauf wie die Schlüsselübergabe, siehe Wohnung vermieten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Wohnungsgeberbestätigung ist Pflicht nach § 19 BMG und liegt beim Vermieter, nicht beim Mieter.
  • Sie muss innerhalb der Anmeldefrist von zwei Wochen nach Einzug vorliegen.
  • Inhalt: Wohnungsgeber und gegebenenfalls Eigentümer, Einzugsdatum, Anschrift, Namen der Meldepflichtigen.
  • Der Mietvertrag ersetzt sie nicht.
  • Verstöße kosten bis zu tausend Euro, das Anbieten von Scheinanschriften bis zu fünfzigtausend Euro.
  • Elektronisch geht es über ein Zuordnungsmerkmal der Meldebehörde.

Häufige Fragen

Wer ist der Wohnungsgeber?

Wer die Wohnung tatsächlich überlässt — meist der Vermieter, manchmal die Hausverwaltung als Beauftragte, bei Untermiete der Hauptmieter. Der Eigentümer ist zusätzlich zu benennen, wenn er nicht selbst Wohnungsgeber ist.

Gibt es ein amtliches Formular?

Die Meldebehörden stellen Vordrucke bereit. Vorgeschrieben ist kein bestimmtes Formular, sondern nur der Inhalt nach § 19 Abs. 3 BMG. Eine formlose Erklärung mit allen Angaben reicht.

Muss ich als Vermieter auch den Auszug bestätigen?

Eine allgemeine Auszugsbestätigung sieht das Gesetz nicht mehr vor. Nur wer keine neue Wohnung im Inland bezieht, meldet sich ab (§ 17 Abs. 2 BMG).

Was ist, wenn nur ein Familienmitglied einzieht?

In der Bestätigung stehen alle meldepflichtigen Personen, die tatsächlich einziehen. Für Kinder unter 16 Jahren erledigen die An- oder Abmeldung diejenigen, in deren Wohnung sie einziehen (§ 17 Abs. 3 BMG).

Darf ich eine Bestätigung ausstellen, ohne dass jemand wirklich einzieht?

Nein, ausdrücklich nicht. Das ist der Fall des § 19 Abs. 6 BMG mit einem Bußgeldrahmen bis fünfzigtausend Euro.

Was hat die Bestätigung mit dem Mietvertrag zu tun?

Rechtlich nichts. Sie ist Melderecht, der Vertrag ist Zivilrecht. Beides läuft parallel — mehr zum Vertrag unter Mietvertrag für Wohnraum.

Kann die Meldebehörde bei mir nachfragen, wer in meiner Wohnung wohnt?

Ja. Nach § 19 Abs. 5 BMG kann sie vom Eigentümer und vom Wohnungsgeber Auskunft über Personen verlangen, die dort wohnen oder gewohnt haben.

Wo finde ich weitere Begriffe rund um die Vermietung?

Gesammelt im Cluster Miete und Vermietung. Dort stehen auch die Stichworte zu Betriebskosten, Kündigung und Mieterhöhung.

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Christian Gottschling mit dem Team von GOTTSCHLING Immobilien in Essen
Christian Gottschling und das Team von GOTTSCHLING Immobilien

Christian Gottschling
Geschäftsführer der GOTTSCHLING Immobilien GmbH in Essen. Über 400 Immobilienverkäufe, mehr als 1.000 Vermietungen und rund 4.000 verwaltete Wohneinheiten im Ruhrgebiet, dazu ein eigenes Handwerkernetz für alle Gewerke.

Zuletzt geprüft am 5. September 2026. Rechtsgrundlagen wurden am Wortlaut auf gesetze-im-internet.de geprüft. Marktdaten: Gutachterausschuss für Grundstückswerte in der Stadt Essen über BORIS.NRW. Kosten- und Zeitangaben sind Größenordnungen aus der Praxis, keine amtlichen Zusagen. Dies ist keine Rechts- oder Steuerberatung – im Einzelfall entscheiden Notar, Rechtsanwalt oder Steuerberater.