Wohngeld vs. Hausgeld – einfach erklärt
Auf der Abrechnung Deines Verwalters steht in fetten Buchstaben „Wohngeldabrechnung“. Auf dem Brief vom Amt steht ebenfalls „Wohngeld“. Beides landet in derselben Woche in Deinem Briefkasten, und beides hat mit Deiner Wohnung zu tun. Trotzdem sind es zwei vollkommen verschiedene Dinge — das eine ist Geld, das Du zahlst, das andere ist Geld, das Du bekommst.
Diese Verwechslung ist die häufigste im gesamten Wohnungseigentumsrecht. Sie geht auf einen alten Sprachgebrauch der Hausverwaltungen zurück, den es bis heute gibt.
Was ist der Unterschied zwischen Wohngeld und Hausgeld?
Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Wohnkosten nach dem Wohngeldgesetz. Hausgeld ist der monatliche Beitrag, den Du als Wohnungseigentümer an Deine Eigentümergemeinschaft zahlst.
Das Wohngeld kommt von der Wohngeldstelle Deiner Stadt und dient nach § 1 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes „der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens“. Das Hausgeld geht in die andere Richtung: Es ist ein Vorschuss nach § 28 Absatz 1 WEG, den Du an die Gemeinschaft überweist, damit Heizung, Versicherung, Verwaltung und Rücklage bezahlt werden können.
Das eine ist Sozialrecht, das andere ist Wohnungseigentumsrecht. Sie haben nichts miteinander zu tun außer dem ähnlichen Wort.
Wie das in der Praxis aussieht
| Merkmal | Wohngeld | Hausgeld |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | Wohngeldgesetz (WoGG) | § 28 WEG |
| Richtung | Du bekommst Geld | Du zahlst Geld |
| Wer entscheidet | die Wohngeldstelle der Stadt | die Eigentümerversammlung |
| Wer kann es beanspruchen | Mieter und selbstnutzende Eigentümer mit geringem Einkommen | gilt für jeden Wohnungseigentümer, unabhängig vom Einkommen |
| Form | Mietzuschuss oder Lastenzuschuss | monatlicher Vorschuss laut Wirtschaftsplan |
| Antrag nötig? | ja, ohne Antrag kein Wohngeld (§ 22 WoGG) | nein, die Pflicht entsteht durch Beschluss |
Das Wohngeld gibt es in zwei Formen (§ 1 Absatz 2 WoGG). Der Mietzuschuss geht an Mieter. Der Lastenzuschuss geht an Menschen, denen die selbst genutzte Wohnung oder das Haus gehört (§ 3 Absatz 2 WoGG). Bewilligt wird in der Regel für zwölf Monate (§ 25 Absatz 1 WoGG), danach musst Du neu beantragen.
Wer Grundsicherungsgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder Grundsicherung im Alter bezieht und dort bereits Unterkunftskosten anerkannt bekommt, ist vom Wohngeld ausgeschlossen (§ 7 WoGG). Es gibt also kein Wohngeld zusätzlich zu diesen Leistungen.

Warum die beiden Wörter verwechselt werden
Der Grund liegt in der Verwaltungspraxis. Bevor sich der Begriff Hausgeld durchsetzte, nannten die Hausverwaltungen den monatlichen Eigentümerbeitrag selbst „Wohngeld“. Diese Sprache steckt bis heute in den Programmen vieler Verwaltungen. Deshalb bekommst Du unter Umständen eine Jahresabrechnung, die als „Wohngeldabrechnung“ überschrieben ist, oder einen Wirtschaftsplan mit der Spalte „Wohngeld monatlich“. Gemeint ist immer das Hausgeld.
Auch alte Teilungserklärungen und Gemeinschaftsordnungen sprechen von „Wohngeld“, wenn sie den Beitrag an die Gemeinschaft meinen. Wenn Du in Deiner Teilungserklärung auf diesen Begriff stößt, ist damit kein Anspruch gegen den Staat gemeint, sondern eine Zahlungspflicht gegen die Gemeinschaft.
Warum das für Dich wichtig ist
Erstens beim Kauf. Wenn im Exposé oder in den Unterlagen „Wohngeld 340 Euro“ steht, ist das keine Einnahme, sondern eine laufende Belastung. Diese Zeile wird regelmäßig als Fördersumme gelesen, und dann stimmt die ganze Kalkulation nicht mehr. Prüfe im Zweifel den Einzelwirtschaftsplan: Steht dort eine Zuführung zur Erhaltungsrücklage, ist es sicher das Hausgeld.
Zweitens bei der Finanzierung. Banken rechnen das Hausgeld als Kostenposition gegen Dein Einkommen. Wer bei der Selbstauskunft „Wohngeld“ einträgt und dabei sein Hausgeld meint, bekommt Rückfragen und verliert Zeit.
Drittens — und das übersehen viele — kann beides gleichzeitig zutreffen. Eine Rentnerin, der eine kleine Eigentumswohnung in Stoppenberg gehört, zahlt Hausgeld an ihre Gemeinschaft und kann trotzdem einen Lastenzuschuss nach dem Wohngeldgesetz beantragen, wenn ihr Einkommen niedrig genug ist. Bei einem Immobilienrichtwert von rund 1.950 Euro je Quadratmeter ist das dort kein exotischer Fall, sondern Alltag. Das Hausgeld gehört dabei nicht in voller Höhe zur „Belastung“ im Sinne des Wohngeldrechts — Rücklagenzuführung und Instandhaltungsanteile werden anders behandelt als die reinen Bewirtschaftungskosten. Was die Wohngeldstelle im Einzelfall anerkennt, klärt sie mit Dir anhand Deiner Abrechnung.
Was Du tun musst
- Wenn ein Dokument von Deiner Hausverwaltung kommt und das Wort „Wohngeld“ enthält, ist es das Hausgeld. Punkt.
- Wenn ein Dokument von der Stadt kommt, ist es die Sozialleistung.
- Für den Lastenzuschuss brauchst Du einen Antrag bei der Wohngeldstelle Deiner Stadt, dazu Einkommensnachweise, den Grundbuchauszug und die Belege über Zins- und Bewirtschaftungslasten.
- Für das Hausgeld brauchst Du gar nichts zu tun — die Zahlungspflicht entsteht mit dem Beschluss der Eigentümerversammlung.
Die häufigsten Fallstricke
Die „Wohngeldabrechnung“ wird für einen Bescheid gehalten
Eine Abrechnung der Hausverwaltung ist kein Verwaltungsakt und keine Behördenentscheidung. Du kannst dagegen keinen Widerspruch einlegen, sondern nur den zugrundeliegenden Beschluss der Gemeinschaft binnen eines Monats anfechten (§ 45 WEG).
„Wohngeldrückstand“ im Kaufvertrag
Manche Notarentwürfe übernehmen den Begriff aus der Verwaltersprache. Wenn im Kaufvertrag von Wohngeldrückständen die Rede ist, sind offene Hausgelder gemeint. Lies solche Klauseln genau — sie regeln, wer Altschulden gegenüber der Gemeinschaft trägt.
Wohngeld wird als dauerhafte Leistung eingeplant
Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel zwölf Monate. Danach wird neu geprüft, und Einkommensänderungen oder eine höhere Rente können den Anspruch entfallen lassen. Als feste Größe in einer Finanzierungsrechnung taugt Wohngeld nicht.
Mieter halten das Hausgeld für ihre Nebenkosten
Wenn Du vermietest, ist nur der umlagefähige Teil des Hausgeldes Sache Deines Mieters. Verwaltervergütung und Rücklage bleiben bei Dir. Wer die Hausgeldabrechnung eins zu eins an den Mieter weiterreicht, macht die Betriebskostenabrechnung angreifbar.
Das Wichtigste in Kürze
- Wohngeld ist eine staatliche Sozialleistung nach dem Wohngeldgesetz — Du bekommst es.
- Hausgeld ist Dein monatlicher Vorschuss an die Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 28 WEG — Du zahlst es.
- Alte Verwaltungsprogramme und alte Teilungserklärungen nennen das Hausgeld selbst „Wohngeld“. Daher die Verwirrung.
- Wohngeld gibt es als Mietzuschuss für Mieter und als Lastenzuschuss für selbstnutzende Eigentümer.
- Beides kann Dich gleichzeitig betreffen: Du zahlst Hausgeld und beziehst Lastenzuschuss.
- Im Zweifel entscheidet der Absender: Hausverwaltung heißt Hausgeld, Stadt heißt Wohngeld.
Häufige Fragen
Kann ich als Wohnungseigentümer Wohngeld bekommen?
Ja, als Lastenzuschuss nach § 3 Absatz 2 WoGG, wenn Du die Wohnung selbst nutzt und Dein Haushaltseinkommen unter der maßgeblichen Grenze liegt. Vermietete Wohnungen zählen dafür nicht.
Warum steht auf meiner Abrechnung „Wohngeld“, obwohl ich Eigentümer bin?
Weil viele Hausverwaltungen den alten Begriff weiterführen. Gemeint ist Dein Hausgeld. Der Inhalt der Abrechnung — Betriebskosten, Verwaltung, Rücklage — verrät es sofort.
Wird das Hausgeld beim Wohngeldantrag berücksichtigt?
Beim Lastenzuschuss werden Zins- und Bewirtschaftungslasten der selbst genutzten Wohnung berücksichtigt, nicht aber jeder Posten des Hausgeldes in voller Höhe. Die Wohngeldstelle rechnet das anhand Deiner Unterlagen aus. Reiche die vollständige Jahresabrechnung ein, nicht nur die Summe.
Bekomme ich Wohngeld zusätzlich zum Bürgergeld?
Nein. Wer Grundsicherungsgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und dort Unterkunftskosten anerkannt bekommt, ist nach § 7 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen. Eine Ausnahme gilt, wenn das Wohngeld die Hilfebedürftigkeit ganz vermeiden würde.
Wie lange wird Wohngeld bewilligt?
In der Regel zwölf Monate (§ 25 Absatz 1 WoGG). Bei voraussichtlich gleichbleibenden Verhältnissen sind bis zu 24 Monate möglich, bei unsicherer Lage auch weniger.
Ist das Hausgeld verhandelbar?
Nicht einzeln. Es ergibt sich aus dem Wirtschaftsplan und Deinem Anteil am gemeinschaftlichen Eigentum. Ändern kann es nur die Eigentümerversammlung durch Beschluss.
Was mache ich, wenn ich Hausgeld und Wohngeld im Kaufvertrag verwechselt habe?
Sprich vor der Beurkundung mit dem Notar. Nach der Beurkundung wird eine Korrektur aufwendig. Vor dem Termin ist es eine Formulierungsfrage von fünf Minuten — mehr dazu unter Kaufvertrag prüfen.
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Christian Gottschling
Geschäftsführer der GOTTSCHLING Immobilien GmbH in Essen. Über 400 Immobilienverkäufe, mehr als 1.000 Vermietungen und rund 4.000 verwaltete Wohneinheiten im Ruhrgebiet, dazu ein eigenes Handwerkernetz für alle Gewerke.
Zuletzt geprüft am 5. September 2026. Rechtsgrundlagen wurden am Wortlaut auf gesetze-im-internet.de geprüft. Marktdaten: Gutachterausschuss für Grundstückswerte in der Stadt Essen über BORIS.NRW. Kosten- und Zeitangaben sind Größenordnungen aus der Praxis, keine amtlichen Zusagen. Dies ist keine Rechts- oder Steuerberatung – im Einzelfall entscheiden Notar, Rechtsanwalt oder Steuerberater.

