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Zugewinnausgleich – einfach erklärt

Beim Anwalt fällt der Satz: „Dann steht Dir die Hälfte vom Haus zu.“ Er stimmt fast nie. Was einem Ehegatten bei der Scheidung zusteht, ist eine Geldforderung — nicht das Wohnzimmer, nicht der halbe Garten und nicht ein Eintrag im Grundbuch.

Wer das nicht auseinanderhält, verhandelt monatelang über die falsche Sache.

Was ist der Zugewinnausgleich?

Der Zugewinnausgleich ist ein Anspruch auf Geld: Wer während der Ehe weniger dazugewonnen hat, bekommt die Hälfte des Unterschieds.

§ 1378 Abs. 1 BGB sagt es wörtlich: Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den des anderen, steht die Hälfte des Überschusses dem anderen als Ausgleichsforderung zu. Der Zugewinn selbst ist nach § 1373 BGB der Betrag, um den das Endvermögen das Anfangsvermögen übersteigt.

Der Ausgleich greift nur im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft — also immer dann, wenn kein Ehevertrag etwas anderes bestimmt. Und er verschiebt keine Eigentumsverhältnisse: Wem das Haus gehört, richtet sich weiterhin allein nach dem Grundbuch.

Wie das in der Praxis aussieht

Gerechnet wird in vier Schritten: Anfangsvermögen beider Seiten, Endvermögen beider Seiten, Differenz je Person, Halbierung des Überschusses.

Zum Anfangsvermögen gehört nach § 1374 Abs. 1 BGB das Vermögen bei Eintritt des Güterstands nach Abzug der Verbindlichkeiten. Entscheidend ist Absatz 2: Was ein Ehegatte während der Ehe erbt oder geschenkt bekommt, wird dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Eine geerbte Wohnung fällt also nicht in den Ausgleich — nur ihr Wertzuwachs während der Ehe.

Das Endvermögen ist nach § 1375 BGB das Vermögen bei Beendigung des Güterstands. Hinzugerechnet werden illoyale Vermögensminderungen: unentgeltliche Zuwendungen, die keiner sittlichen Pflicht entsprachen, Verschwendung und Handlungen in Benachteiligungsabsicht. Nach § 1375 Abs. 3 BGB entfällt diese Hinzurechnung, wenn die Minderung mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstands eingetreten ist oder der andere einverstanden war.

Ein Beispiel. Ein Ehepaar besitzt eine Eigentumswohnung in Heisingen, 120 Quadratmeter, Immobilienrichtwert 3.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche, also rund 360.000 Euro. Sie steht allein auf den Namen des Mannes; darauf lastet noch ein Darlehen von 100.000 Euro. Beide starteten ohne Vermögen. Die Frau hat 40.000 Euro gespart.

EhemannEhefrau
Anfangsvermögen0 Euro0 Euro
Endvermögen260.000 Euro40.000 Euro
Zugewinn260.000 Euro40.000 Euro
Überschuss220.000 Euro
Ausgleichsforderung der Ehefrau110.000 Euro

Die Frau bekommt 110.000 Euro. Sie bekommt keinen Miteigentumsanteil, kein Wohnrecht und keinen Anspruch, die Wohnung zu behalten. Ob der Mann das Geld aufbringt, indem er verkauft, umschuldet oder erbt, ist seine Sache.

Christian Gottschling mit Wohnungsschlüssel vor der Objektwand seines Maklerbüros in Essen
Schlüssel für die neue Wohnung

Warum das für Dich wichtig ist

Weil der Anspruch nach § 1378 Abs. 2 BGB durch das Vermögen begrenzt ist, das bei Beendigung des Güterstands tatsächlich vorhanden ist. Ein Anspruch, der auf dem Papier hoch ist, hilft nichts, wenn nur ein hoch belastetes Haus dahintersteht. Deshalb ist die Bewertung der Immobilie der Kern jeder Auseinandersetzung: § 1376 Abs. 2 BGB verlangt den Wert im Zeitpunkt der Beendigung des Güterstands, und das ist der Verkehrswert, nicht der Kaufpreis von damals.

In Essen macht der Stadtteil den Unterschied. Dieselben 120 Quadratmeter kosten in Heisingen rund 360.000 Euro, in Katernberg mit 1.900 Euro je Quadratmeter rund 228.000 Euro. Über die Ausgleichsforderung entscheidet also eine Zahl, die keiner der beiden Ehegatten festlegt. Ein Verkehrswertgutachten ist deshalb oft billiger als der Streit darüber.

Der zweite Punkt ist die Auskunft. § 1379 BGB gibt jedem Ehegatten einen Anspruch auf Auskunft über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt und über alles, was für Anfangs- und Endvermögen massgeblich ist, inklusive Belegvorlage. Nach § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB muss derjenige, dessen Endvermögen geringer ist als das zum Trennungszeitpunkt angegebene, beweisen, dass die Minderung nicht auf illoyalen Handlungen beruht. Die Auskunft zum Trennungszeitpunkt ist damit das schärfste Werkzeug im Verfahren.

Was beim Tod eines Ehegatten anders ist

Endet der Güterstand durch Tod, wird der Ausgleich nach § 1371 Abs. 1 BGB pauschal verwirklicht: Der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten erhöht sich um ein Viertel — unabhängig davon, ob überhaupt ein Zugewinn erzielt wurde. Neben Kindern erbt der Ehegatte damit die Hälfte statt eines Viertels.

Wird der Überlebende nicht Erbe und erhält auch kein Vermächtnis, kann er nach § 1371 Abs. 2 BGB den Zugewinn konkret berechnen lassen; sein Pflichtteil bemisst sich dann nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil. Schlägt er die Erbschaft aus, kann er nach Absatz 3 den Zugewinn und daneben den Pflichtteil verlangen. Diese Wahl ist eine der wenigen echten Weichenstellungen im Erbrecht — mehr zu den Quoten unter gesetzliche Erbfolge.

Die häufigsten Fallstricke

Die Erbschaft wird falsch eingeordnet

Wer während der Ehe erbt, muss den Wert im Zeitpunkt des Erwerbs kennen — § 1376 Abs. 1 BGB stellt für hinzuzurechnendes Vermögen auf diesen Zeitpunkt ab. Ohne Nachweis droht, dass die ganze geerbte Wohnung im Zugewinn landet. Ein Nachlassverzeichnis und ein Wertgutachten zum Erbfall sind später bares Geld.

Der Kaufkraftausgleich wird vergessen

Familiengerichte rechnen das Anfangsvermögen auf die Kaufkraft im Zeitpunkt der Beendigung des Güterstands um. Wer 50.000 Euro in die Ehe eingebracht hat, darf nicht mit 50.000 Euro rechnen. Bei langen Ehen macht das einen erheblichen Unterschied.

Ohne Verzeichnis kehrt sich die Vermutung um

§ 1377 Abs. 3 BGB ist hart: Soweit kein Verzeichnis des Anfangsvermögens aufgenommen wurde, wird vermutet, dass das gesamte Endvermögen den Zugewinn darstellt. Wer beweisen will, dass er etwas mitgebracht hat, muss es belegen — Kontoauszüge, Schenkungsurkunden, Grundbuchauszüge.

Die Immobilie wird ohne Blick auf die Steuer übertragen

Wird das Haus statt Geld übertragen, ist das eine Leistung an Erfüllungs statt und damit entgeltlich. Läuft die Zehnjahresfrist des § 23 EStG noch und wurde das Objekt nicht selbst bewohnt, kann Einkommensteuer anfallen — mehr unter Spekulationsfrist. Grunderwerbsteuer fällt dagegen nicht an: § 3 Nr. 4 GrEStG nimmt den Erwerb durch den Ehegatten aus, § 3 Nr. 5 GrEStG den Erwerb durch den früheren Ehegatten im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Zugewinnausgleich ist ein Geldanspruch, kein Anspruch auf die Immobilie (§ 1378 BGB).
  • Erbschaften und Schenkungen während der Ehe zählen zum Anfangsvermögen — nur ihr Wertzuwachs wird geteilt (§ 1374 Abs. 2 BGB).
  • Massgeblich ist der Verkehrswert bei Beendigung des Güterstands (§ 1376 BGB).
  • Ohne Verzeichnis des Anfangsvermögens gilt das gesamte Endvermögen als Zugewinn (§ 1377 Abs. 3 BGB).
  • Jeder kann Auskunft auch zum Trennungszeitpunkt verlangen, mit Belegen (§ 1379 BGB).
  • Beim Tod wird der Ausgleich pauschal über ein zusätzliches Viertel des Erbteils erledigt (§ 1371 Abs. 1 BGB).

Häufige Fragen

Bekomme ich das halbe Haus, wenn ich nicht im Grundbuch stehe?

Nein. Du bekommst Geld. Eigentum entsteht nur durch Auflassung und Eintragung. Wenn Du die Immobilie behalten willst, musst Du sie im Rahmen einer Vereinbarung übernehmen — dann wird der Wert auf Deine Ausgleichsforderung angerechnet.

Ab wann wird gerechnet?

Für das Endvermögen ist die Beendigung des Güterstands massgeblich, bei einer Scheidung also die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags. Der Trennungszeitpunkt ist davon zu trennen; er ist für die Auskunft nach § 1379 BGB wichtig und für die Frage, was zwischen Trennung und Antrag mit dem Vermögen passiert ist. Wie das Trennungsjahr abläuft, steht unter Trennungsjahr und Immobilie.

Kann ich den Zugewinnausgleich ausschliessen?

Ja, durch notariellen Ehevertrag — vor oder während der Ehe. Möglich ist auch eine Modifikation, etwa der Ausschluss eines bestimmten Objekts. Eine Vereinbarung während eines laufenden Scheidungsverfahrens bedarf nach § 1378 Abs. 3 BGB der notariellen Beurkundung.

Zählen Schulden mit?

Ja, und zwar über die Höhe des Vermögens hinaus: § 1374 Abs. 3 BGB lässt ein negatives Anfangsvermögen zu, § 1375 Abs. 1 Satz 2 BGB ein negatives Endvermögen. Wer mit Schulden in die Ehe geht und sie abbaut, hat einen entsprechend hohen Zugewinn.

Was ist, wenn mein Ehepartner das Haus vor der Scheidung verschenkt?

Dann wird der Wert nach § 1375 Abs. 2 BGB dem Endvermögen wieder hinzugerechnet, wenn die Zuwendung unentgeltlich war oder in Benachteiligungsabsicht erfolgte. Beim Verkauf an einen Dritten zum Marktpreis passiert das nicht — dort liegt das Geld ja noch da.

Und wenn das Haus praktisch unser ganzes Vermögen ist?

Dann greift § 1365 BGB: Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Ohne diese Zustimmung kommt kein wirksamer Verkauf zustande. Was das bei einer Trennung bedeutet, steht unter Verkauf bei Scheidung.

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Christian Gottschling mit dem Team von GOTTSCHLING Immobilien in Essen
Christian Gottschling und das Team von GOTTSCHLING Immobilien

Christian Gottschling
Geschäftsführer der GOTTSCHLING Immobilien GmbH in Essen. Über 400 Immobilienverkäufe, mehr als 1.000 Vermietungen und rund 4.000 verwaltete Wohneinheiten im Ruhrgebiet, dazu ein eigenes Handwerkernetz für alle Gewerke.

Zuletzt geprüft am 5. September 2026. Rechtsgrundlagen wurden am Wortlaut auf gesetze-im-internet.de geprüft. Marktdaten: Gutachterausschuss für Grundstückswerte in der Stadt Essen über BORIS.NRW. Kosten- und Zeitangaben sind Größenordnungen aus der Praxis, keine amtlichen Zusagen. Dies ist keine Rechts- oder Steuerberatung – im Einzelfall entscheiden Notar, Rechtsanwalt oder Steuerberater.