Gesetzliche Erbfolge – einfach erklärt
Der Vater ist gestorben, ein Testament gibt es nicht. Am Küchentisch sitzen die Mutter und zwei erwachsene Kinder, und jeder hat eine andere Vorstellung davon, wem das Haus jetzt gehört. Die Antwort steht nicht in der Familie. Sie steht im Bürgerlichen Gesetzbuch.
Und sie ist einfacher, als der Ruf des Erbrechts vermuten lässt. Im Kern sind es zwei Fragen: Wer ist mit dem Verstorbenen verwandt, und war er verheiratet?
Was ist die gesetzliche Erbfolge?
Die gesetzliche Erbfolge ist die vom Gesetz vorgegebene Rangfolge, wer erbt, wenn der Verstorbene kein Testament und keinen Erbvertrag hinterlassen hat.
Sie ist eine Auffangregel. Nach § 1922 BGB geht das Vermögen mit dem Tod als Ganzes auf einen oder mehrere Erben über. Wer diese Erben sind, sagen die §§ 1924 bis 1936 BGB — aber nur dann, wenn der Verstorbene es nicht selbst geregelt hat. Ein Testament oder ein Erbvertrag geht immer vor.
Was vererbt wird, ist der Nachlass: das gesamte Vermögen, Schulden eingeschlossen.
Wie das in der Praxis aussieht
Das Gesetz sortiert die Verwandten in Ordnungen. Erste Ordnung sind die Abkömmlinge, also Kinder und Enkel (§ 1924 BGB). Zweite Ordnung sind die Eltern und deren Abkömmlinge, also die Geschwister (§ 1925 BGB). Dritte Ordnung sind die Großeltern und deren Abkömmlinge (§ 1926 BGB), vierte die Urgroßeltern (§ 1928 BGB).
Der wichtigste Satz des ganzen Systems steht in § 1930 BGB: Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist. Lebt also ein einziges Kind, erben die Geschwister des Verstorbenen nichts. Gar nichts.
Innerhalb der ersten Ordnung gilt die Erbfolge nach Stämmen. Kinder erben zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 4 BGB). Ist ein Kind vor dem Erblasser gestorben, treten dessen Kinder an seine Stelle (§ 1924 Abs. 3 BGB) und teilen sich dessen Anteil untereinander.
Daneben steht der Ehegatte, und der hat eine eigene Quote. Nach § 1931 Abs. 1 BGB erbt er neben Verwandten der ersten Ordnung ein Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern die Hälfte. Sind weder die einen noch die anderen da, bekommt er alles (§ 1931 Abs. 2 BGB).
Dazu kommt der Güterstand. Lebten die Eheleute in Zugewinngemeinschaft — das ist der Normalfall, wenn kein Ehevertrag geschlossen wurde —, erhöht sich der gesetzliche Erbteil des Überlebenden pauschal um ein weiteres Viertel (§ 1371 Abs. 1 BGB). Neben Kindern erbt der Ehegatte damit die Hälfte. Wie der Zugewinn sonst berechnet wird, steht unter Zugewinnausgleich.
Ein Rechenbeispiel mit Essener Zahlen. Zum Nachlass gehört eine Eigentumswohnung in Frohnhausen mit 85 Quadratmetern. Beim Immobilienrichtwert von 2.350 Euro je Quadratmeter sind das rechnerisch rund 200.000 Euro. Es gibt eine Witwe und zwei Kinder, Zugewinngemeinschaft, kein Testament. Die Witwe erbt die Hälfte, jedes Kind ein Viertel. Rechnerisch also 100.000 Euro und zweimal 50.000 Euro.

Warum das für Dich wichtig ist
Weil niemand von diesen drei Personen eine Wohnung bekommt und niemand Geld. Alle drei bekommen Bruchteile an einem gemeinsamen Vermögen. Aus der gesetzlichen Erbfolge entsteht in dem Moment, in dem mehr als eine Person erbt, automatisch eine Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB). Die muss sich anschließend einigen, sonst passiert mit der Wohnung nichts.
Im Essener Norden ist das der Regelfall, nicht die Ausnahme. Reihen- und Siedlungshäuser in Katernberg, Altenessen oder Schonnebeck gehen fast immer an mehrere Geschwister zugleich. Der Bodenrichtwert liegt in Katernberg bei 225 Euro je Quadratmeter Grundstücksfläche, in Altenessen-Nord bei 240 Euro — bei einem Reihenhausgrundstück von 220 Quadratmetern sind das rund 50.000 bis 53.000 Euro allein für Grund und Boden, der Gebäudewert kommt obendrauf. Diese Werte sind Mediane des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in der Stadt Essen und ersetzen keine Bewertung des konkreten Hauses.
Zweitens: Was im Grundbuch steht, stimmt nach dem Erbfall nicht mehr. Die Erben müssen die Berichtigung beantragen. Sie ist gebührenfrei, wenn der Antrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall beim Grundbuchamt eingeht — so steht es in der Anmerkung zu Nummer 14110 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG. Danach kostet sie eine volle Gebühr nach dem Wert der Immobilie.
Die häufigsten Fallstricke
„Meine Frau bekommt sowieso alles“
Das ist der teuerste Irrtum im deutschen Erbrecht. Neben Kindern erbt der Ehegatte in der Zugewinngemeinschaft die Hälfte — nicht das Ganze. Der Rest gehört den Kindern, und ohne deren Unterschrift lässt sich das Haus weder verkaufen noch beleihen. Wer das anders will, braucht ein Testament, oft ein Berliner Testament.
Der Partner ohne Trauschein steht draußen
§ 1931 BGB kennt nur den Ehegatten. Wer dreißig Jahre zusammengelebt, aber nie geheiratet hat, erbt gesetzlich nichts, auch nicht die Hälfte des gemeinsam bewohnten Hauses. Hier hilft nur eine Verfügung von Todes wegen.
Stiefkinder erben nicht
Abkömmling im Sinne des § 1924 BGB ist nur, wer rechtlich vom Erblasser abstammt oder von ihm adoptiert wurde. Das Kind, das der Ehepartner mit in die Ehe gebracht hat, gehört nicht dazu — egal, wie lange es im selben Haus gewohnt hat.
Getrennt lebend heißt noch nicht enterbt
Das Erbrecht des Ehegatten fällt erst weg, wenn zur Zeit des Todes die Scheidungsvoraussetzungen vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte (§ 1933 BGB). Wer nur ausgezogen ist, hinterlässt dem noch angetrauten Ehepartner die volle gesetzliche Quote.
Das Wichtigste in Kürze
- Die gesetzliche Erbfolge greift nur, wenn es kein Testament und keinen Erbvertrag gibt.
- Verwandte erben nach Ordnungen; eine nähere Ordnung schließt alle ferneren aus (§ 1930 BGB).
- Der Ehegatte erbt neben Kindern ein Viertel, in der Zugewinngemeinschaft insgesamt die Hälfte (§§ 1931, 1371 BGB).
- Unverheiratete Partner und Stiefkinder erben gesetzlich nichts.
- Mehrere Erben bilden zwingend eine Erbengemeinschaft — die Immobilie gehört allen gemeinsam.
- Die Grundbuchberichtigung ist gebührenfrei, wenn sie binnen zwei Jahren nach dem Erbfall beantragt wird.
Häufige Fragen
Wie viel erbt der Ehegatte neben einem einzigen Kind?
Bei Zugewinngemeinschaft die Hälfte, das Kind die andere Hälfte. Bei Gütertrennung erben Ehegatte und Kind nach § 1931 Abs. 4 BGB zu gleichen Teilen, also ebenfalls je die Hälfte. Bei zwei Kindern und Gütertrennung erbt jeder ein Drittel.
Erben Enkel, wenn das Kind noch lebt?
Nein. Ein lebender Abkömmling schließt die durch ihn verwandten Abkömmlinge aus (§ 1924 Abs. 2 BGB). Enkel kommen erst zum Zug, wenn ihr Elternteil vor dem Erblasser gestorben ist oder ausgeschlagen hat.
Was passiert, wenn gar keine Verwandten da sind?
Dann erbt nach § 1936 BGB das Bundesland, in dem der Verstorbene zuletzt gewohnt hat. Diesen Anfall kann der Fiskus nicht ausschlagen (§ 1942 Abs. 2 BGB) — auch dann nicht, wenn nur Schulden da sind.
Zählt ein ungeborenes Kind mit?
Ja. Wer zur Zeit des Erbfalls zwar noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt nach § 1923 Abs. 2 BGB als vor dem Erbfall geboren.
Kann ich meine gesetzliche Quote einfach ausrechnen und mir auszahlen lassen?
Nein. Die Quote ist ein Bruchteil am ganzen Nachlass, kein Zahlungsanspruch. Ausgezahlt wird erst bei der Erbauseinandersetzung, und dafür müssen sich alle Miterben einigen oder einer muss den gerichtlichen Weg gehen.
Was ist der Unterschied zwischen gesetzlichem Erbteil und Pflichtteil?
Der gesetzliche Erbteil ist die Quote, die Du ohne Testament bekämst. Der Pflichtteil ist die Hälfte davon, in Geld, und er greift nur, wenn Du durch Testament enterbt wurdest (§ 2303 BGB).
Brauche ich für die gesetzliche Erbfolge einen Erbschein?
Sehr oft ja, weil es kein anderes Dokument gibt, das die Erbfolge nachweist. Nur wenn ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag mit Eröffnungsniederschrift vorliegt, kommst Du nach § 35 GBO ohne aus — bei gesetzlicher Erbfolge existiert diese Urkunde gerade nicht. Was das kostet, steht unter Erbschein.
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Christian Gottschling
Geschäftsführer der GOTTSCHLING Immobilien GmbH in Essen. Über 400 Immobilienverkäufe, mehr als 1.000 Vermietungen und rund 4.000 verwaltete Wohneinheiten im Ruhrgebiet, dazu ein eigenes Handwerkernetz für alle Gewerke.
Zuletzt geprüft am 5. September 2026. Rechtsgrundlagen wurden am Wortlaut auf gesetze-im-internet.de geprüft. Marktdaten: Gutachterausschuss für Grundstückswerte in der Stadt Essen über BORIS.NRW. Kosten- und Zeitangaben sind Größenordnungen aus der Praxis, keine amtlichen Zusagen. Dies ist keine Rechts- oder Steuerberatung – im Einzelfall entscheiden Notar, Rechtsanwalt oder Steuerberater.

