Testament – einfach erklärt
Ein Ordner, ein Umschlag, drei getippte Seiten mit Unterschrift. So lag der letzte Wille des Vaters im Schreibtisch, und alle in der Familie wussten davon. Das Nachlassgericht eröffnet ihn trotzdem — und teilt anschließend mit, dass er unwirksam ist.
Getippt gilt nicht. Das ist der häufigste Formfehler im deutschen Erbrecht, und er kostet die Familie am Ende oft mehr als ein Notartermin gekostet hätte.
Was ist ein Testament?
Ein Testament ist die einseitige Erklärung eines Menschen darüber, wer nach seinem Tod sein Vermögen bekommen soll.
§ 1937 BGB nennt es die einseitige Verfügung von Todes wegen, mit der der Erblasser den Erben bestimmt. Einseitig heißt: Du brauchst niemandes Zustimmung, und Du kannst es jederzeit widerrufen (§ 2253 BGB). Genau darin unterscheidet es sich vom Erbvertrag, der bindet.
Wer ein Testament schreibt, verdrängt damit die gesetzliche Erbfolge. Was er nicht verdrängen kann, ist der Pflichtteil.
Wie das in der Praxis aussieht
Es gibt genau zwei ordentliche Formen (§ 2231 BGB): zur Niederschrift eines Notars oder eigenhändig.
Das eigenhändige Testament muss vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein (§ 2247 Abs. 1 BGB). Vollständig von Hand — nicht getippt, nicht ausgedruckt, nicht diktiert. Ort und Datum soll er angeben (§ 2247 Abs. 2 BGB); fehlen sie und entstehen dadurch Zweifel an der Gültigkeit, ist das Testament nur wirksam, wenn sich die Errichtungszeit anderweitig feststellen lässt (§ 2247 Abs. 5 BGB). Wer minderjährig ist oder Geschriebenes nicht lesen kann, kann in dieser Form nicht testieren (§ 2247 Abs. 4 BGB). Auf Verlangen wird es in besondere amtliche Verwahrung genommen (§ 2248 BGB).
Das notarielle Testament entsteht, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass sie seinen letzten Willen enthalte (§ 2232 BGB). Diese Schrift muss er nicht selbst geschrieben haben — hier ist Tippen erlaubt.
Testieren kann, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, und zwar ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (§ 2229 Abs. 1 und 2 BGB). Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung die Bedeutung seiner Erklärung nicht einsehen kann, kann kein Testament errichten (§ 2229 Abs. 4 BGB).
Inhaltlich kannst Du drei Dinge tun: Erben einsetzen (§ 1937 BGB), jemanden ohne Erbeinsetzung von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen (§ 1938 BGB) oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuwenden, ohne ihn zum Erben zu machen — das ist das Vermächtnis (§ 1939 BGB). Dazu kommen die Auflage (§ 1940 BGB), die Teilungsanordnung (§ 2048 BGB) und die Ernennung eines Testamentsvollstreckers (§ 2197 BGB).

Warum das für Dich wichtig ist
Weil ein notarielles Testament Deinen Erben den Erbschein spart. § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO sagt es ausdrücklich: Beruht die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen in einer öffentlichen Urkunde, genügt es, wenn statt des Erbscheins die Verfügung und die Niederschrift über deren Eröffnung vorgelegt werden. Das eigenhändige Testament genügt dafür nicht — es ist keine öffentliche Urkunde.
Das ist keine Kleinigkeit, sondern eine Rechnung. Ein notarielles Einzeltestament kostet nach Nummer 21200 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG eine 1,0-Gebühr, mindestens 60 Euro; Geschäftswert ist nach § 102 Abs. 1 GNotKG der Wert des Vermögens, wobei Verbindlichkeiten bis zur Hälfte des Vermögenswerts abgezogen werden. Der Erbschein dagegen kostet die Gebühr doppelt: einmal für die Erteilung (Nummer 12210), einmal für die eidesstattliche Versicherung (Nummer 23300). Beide rechnen nach Tabelle B.
Ein Beispiel. Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus einer Eigentumswohnung in Rüttenscheid mit 90 Quadratmetern; beim Immobilienrichtwert von 2.925 Euro je Quadratmeter Wohnfläche sind das rechnerisch rund 263.000 Euro — ein Median des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in der Stadt Essen, keine Preisaussage für ein konkretes Objekt. Bei einem Geschäftswert von 260.000 Euro beträgt eine 1,0-Gebühr nach Tabelle B 535 Euro. Das notarielle Testament kostet also einmal rund 535 Euro; der Erbschein später rund 1.070 Euro. Wer zu Lebzeiten zum Notar geht, spart seinen Kindern die höhere Rechnung — und mehrere Wochen Wartezeit.
Zweitens: Die amtliche Verwahrung schützt vor dem Verschwinden. Notarielle Testamente werden in amtliche Verwahrung genommen, und die Verwahrangaben gehen ins Zentrale Testamentsregister (§ 78d BNotO). Stirbt jemand, meldet das Standesamt den Sterbefall an die Registerbehörde, die das zuständige Nachlassgericht und die verwahrende Stelle benachrichtigt (§ 78e BNotO). Das Testament in der Schublade findet niemand automatisch.
Nachlassgericht ist nach § 343 FamFG das Amtsgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt — für den größten Teil Essens das Amtsgericht Essen in der Zweigertstraße 52, für Steele, Kray, Freisenbruch, Horst und Überruhr das Amtsgericht Essen-Steele am Grendplatz 2. Ein Amtsgericht Essen-Werden gibt es nicht.
Die häufigsten Fallstricke
Getippt, ausgedruckt, unterschrieben
§ 2247 Abs. 1 BGB verlangt eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung. Die Unterschrift allein rettet nichts. Auch ein am Computer geschriebener Text mit handschriftlichem Zusatz bleibt unwirksam, soweit der maschinelle Teil den Inhalt trägt.
„Mein Haus soll Anna bekommen“
Ist Anna damit Erbin oder Vermächtnisnehmerin? Ist sie Alleinerbin, weil das Haus fast alles ist? Bekommt sie das Haus vorab und teilt den Rest? Aus solchen Sätzen entstehen Prozesse. Wer eine Immobilie zuwenden will, sollte ausdrücklich sagen, ob es ein Vermächtnis (§ 1939 BGB) oder eine Teilungsanordnung (§ 2048 BGB) ist.
Die Rücknahme aus der Verwahrung
Ein vor einem Notar errichtetes Testament gilt als widerrufen, wenn die in amtliche Verwahrung genommene Urkunde dem Erblasser zurückgegeben wird (§ 2256 Abs. 1 BGB). Wer es sich „nur einmal ansehen“ will, hebt es damit auf. Beim eigenhändigen Testament nach § 2248 BGB ist die Rückgabe dagegen ohne Einfluss auf die Wirksamkeit (§ 2256 Abs. 3 BGB).
Das alte Testament wird nicht mitgedacht
Ein späteres Testament hebt ein früheres nur insoweit auf, als es ihm widerspricht (§ 2258 Abs. 1 BGB). Wer neu schreibt, ohne das alte ausdrücklich zu widerrufen, hinterlässt zwei Urkunden, die sich die Erben gegenseitig um die Ohren hauen. Auch die Vernichtung wirkt als Widerruf (§ 2255 BGB) — dann aber nur, wenn man das Original erwischt.
Das Wichtigste in Kürze
- Zwei Formen: eigenhändig geschrieben und unterschrieben (§ 2247 BGB) oder notariell (§ 2232 BGB).
- Getippte Testamente sind unwirksam, auch mit Unterschrift.
- Ein notarielles Testament ersetzt für das Grundbuch den Erbschein (§ 35 GBO) — das spart den Erben Geld und Zeit.
- Das Testament ist jederzeit frei widerruflich (§ 2253 BGB); ein Erbvertrag ist es nicht.
- Testierfähig ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Bedeutung seiner Erklärung erfassen kann (§ 2229 BGB).
- Der Pflichtteil lässt sich durch Testament nicht ausschließen.
Häufige Fragen
Muss ein Testament Zeugen haben?
Nein. Das ordentliche Testament kennt keine Zeugen; sie sind nur beim Nottestament vor dem Bürgermeister vorgesehen (§ 2249 BGB). Unterschriften von Kindern oder Nachbarn machen ein eigenhändiges Testament weder wirksamer noch unwirksam.
Was kostet die amtliche Verwahrung?
Für die Verwahrung fällt eine Gebühr beim Nachlassgericht an, dazu die Gebühr für die Registrierung im Zentralen Testamentsregister. Beides sind Beträge in überschaubarer Höhe, verglichen mit dem, was ein verschwundenes Testament kostet.
Kann ich mein Testament einfach zerreißen?
Ja. Vernichtest Du die Urkunde in der Absicht, sie aufzuheben, ist das ein Widerruf (§ 2255 BGB), und das Gesetz vermutet diese Absicht sogar. Nur: Bei mehreren Ausfertigungen musst Du alle erwischen.
Kann der Erblasser verbieten, das Testament zu eröffnen?
Nein. Eine Anordnung, das Testament nicht alsbald nach dem Tod zu eröffnen, ist nichtig (§ 2263 BGB). Das Nachlassgericht eröffnet es, sobald es vom Tod erfährt, und nimmt eine Niederschrift auf (§ 348 FamFG).
Kann ich meinen Ehepartner und mich gemeinsam absichern?
Dafür gibt es das gemeinschaftliche Testament, das nur Ehegatten errichten können (§ 2265 BGB). Die bekannteste Variante ist das Berliner Testament — mit Bindungswirkung und mit steuerlichen Nachteilen, die man kennen sollte.
Ändert ein Testament etwas an der Erbschaftsteuer?
Am Steuersatz nicht, an der Verteilung schon — und damit an den ausgenutzten Freibeträgen. Wer Vermögen an Enkel oder über mehrere Personen streut, nutzt mehr Freibeträge; siehe Freibeträge bei der Erbschaftsteuer und Familienheim-Befreiung.
Was passiert, wenn gar kein wirksames Testament da ist?
Dann gilt die gesetzliche Erbfolge, und aus mehreren Erben wird eine Erbengemeinschaft, die sich einigen muss. Genau das wollten die meisten Erblasser vermeiden, als sie sich hingesetzt und getippt haben.
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Christian Gottschling
Geschäftsführer der GOTTSCHLING Immobilien GmbH in Essen. Über 400 Immobilienverkäufe, mehr als 1.000 Vermietungen und rund 4.000 verwaltete Wohneinheiten im Ruhrgebiet, dazu ein eigenes Handwerkernetz für alle Gewerke.
Zuletzt geprüft am 5. September 2026. Rechtsgrundlagen wurden am Wortlaut auf gesetze-im-internet.de geprüft. Marktdaten: Gutachterausschuss für Grundstückswerte in der Stadt Essen über BORIS.NRW. Kosten- und Zeitangaben sind Größenordnungen aus der Praxis, keine amtlichen Zusagen. Dies ist keine Rechts- oder Steuerberatung – im Einzelfall entscheiden Notar, Rechtsanwalt oder Steuerberater.

