Freibeträge Erbschaftsteuer – einfach erklärt
Am Küchentisch fällt der Satz: „Bis 400.000 Euro ist doch alles steuerfrei.“ Stimmt — für Kinder, pro Elternteil, und nur alle zehn Jahre. Für den Neffen, der die Wohnung in Frohnhausen bekommen soll, sind es 20.000 Euro. Der Unterschied entscheidet darüber, ob eine fünfstellige Steuer entsteht oder gar keine.
Was sind die Freibeträge bei der Erbschaftsteuer?
Ein Freibetrag ist der Betrag, den eine bestimmte Person steuerfrei erwerben darf; erst was darüber liegt, wird besteuert.
Die Beträge stehen in § 16 Abs. 1 ErbStG. Wie hoch sie sind, hängt ausschliesslich vom Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser oder Schenker ab — nicht davon, was vererbt wird, und nicht davon, wie viele Erben es gibt. Jeder Erwerber hat seinen eigenen Freibetrag.
Derselbe Freibetrag gilt bei der Schenkungsteuer, denn Erbschaft- und Schenkungsteuer sind dieselbe Steuer mit unterschiedlichen Auslösern.
Wie hoch die Freibeträge sind
| Erwerber | Steuerklasse (§ 15 ErbStG) | Freibetrag (§ 16 ErbStG) |
|---|---|---|
| Ehegatte, eingetragener Lebenspartner | I | 500.000 Euro |
| Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder | I | 400.000 Euro |
| Enkel (Eltern leben noch) | I | 200.000 Euro |
| Eltern und Grosseltern beim Erbfall | I | 100.000 Euro |
| Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Stiefeltern, geschiedener Ehegatte | II | 20.000 Euro |
| alle Übrigen, auch der nichteheliche Lebensgefährte | III | 20.000 Euro |
Zwei Feinheiten. Eltern und Grosseltern gehören nach § 15 Abs. 1 ErbStG nur bei Erwerben von Todes wegen zur Steuerklasse I; bekommen sie etwas geschenkt, sind sie in Klasse II. Und der Freibetrag von 400.000 Euro gilt auch für Enkel, wenn deren Elternteil bereits verstorben ist.
Neben § 16 ErbStG gibt es einen besonderen Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG: 256.000 Euro für den überlebenden Ehegatten, für Kinder je nach Alter gestaffelt zwischen 52.000 und 10.300 Euro. Er wird um den Kapitalwert steuerfreier Versorgungsbezüge gekürzt, etwa einer Witwenrente, und läuft deshalb bei Beamten- und Rentenwitwen oft ins Leere. Bei Schenkungen gibt es ihn nicht.

Wie das in der Praxis aussieht
Eine Wohnung in Steele mit 85 Quadratmetern kommt beim Immobilienrichtwert von 2.050 Euro je Quadratmeter auf rund 174.000 Euro. Erben zwei Kinder je zur Hälfte, entfallen auf jedes rund 87.000 Euro. Beide bleiben weit unter 400.000 Euro, es fällt keine Steuer an.
Erbt dieselbe Wohnung ein Neffe, sieht die Rechnung anders aus: 174.000 Euro minus 15.000 Euro Erbfallkostenpauschale nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG ergibt 159.000 Euro, minus 20.000 Euro Freibetrag bleiben 139.000 Euro. In Steuerklasse II liegt der Satz nach § 19 ErbStG bei 20 Prozent: rund 27.800 Euro Steuer. Für eine Wohnung, aus der er zunächst keinen Cent Bargeld hat.
Und noch eine dritte Variante: Der langjährige Lebensgefährte ohne Trauschein steht in Steuerklasse III. Bei einer Wohnung in Bredeney mit 130 Quadratmetern und 3.300 Euro je Quadratmeter sind das rund 429.000 Euro, davon 20.000 Euro frei — und einen Steuersatz von 30 Prozent. Das ist der teuerste Fehler im Erbrecht, und er lässt sich mit einem Erbvertrag nur zivilrechtlich, nicht steuerlich heilen.
Warum das für Dich wichtig ist
Weil in Essen der Freibetrag darüber entscheidet, ob eine Immobilie ohne Steuer weitergegeben werden kann oder nicht. Eine durchschnittliche Eigentumswohnung liegt in den meisten Stadtteilen zwischen 1.900 Euro je Quadratmeter in Katernberg und 2.925 Euro in Rüttenscheid. Für ein Kind mit 400.000 Euro Freibetrag ist damit fast jede einzelne Wohnung steuerfrei — für einen Neffen mit 20.000 Euro ist es keine.
Deshalb ist die erste Frage bei jeder Nachfolgeplanung nicht, was die Immobilie wert ist, sondern wer sie bekommen soll. Wer den Kreis der Erwerber verändert — ein zweiter Beschenkter, ein Enkel, eine Übertragung in zwei Schritten —, verändert den Freibetrag, ohne am Objekt etwas zu ändern.
Der zweite Hebel ist die Zeit, und die läuft nur, solange der Schenker lebt.
Die Zehnjahresfrist
Der Freibetrag ist kein einmaliges Kontingent. Nach § 14 Abs. 1 ErbStG werden mehrere Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet; der frühere Erwerb geht mit seinem damaligen Wert in die Rechnung ein, und die darauf entfallende Steuer wird abgezogen. Praktisch heisst das: Alle zehn Jahre steht der volle Freibetrag wieder zur Verfügung.
Gezählt wird taggenau ab der Ausführung der Zuwendung, nicht ab dem Kalenderjahr. Wer am 3. Mai überträgt, kann am 4. Mai zehn Jahre später erneut übertragen. Wer stattdessen einen Monat zu früh handelt, verliert den ganzen zweiten Freibetrag. Wie man damit plant, steht unter Erbschaftsteuer sparen.
Die häufigsten Fallstricke
Der Freibetrag wird mit dem Nachlass verwechselt
Nicht der Nachlass ist bis 400.000 Euro frei, sondern der Erwerb jeder einzelnen Person. Ein Nachlass von 800.000 Euro, den zwei Kinder teilen, bleibt vollständig steuerfrei. Derselbe Nachlass an ein einziges Kind kostet Steuer.
Die Elternteile werden zusammengezählt
Ein Kind hat gegenüber Vater und Mutter je einen eigenen Freibetrag von 400.000 Euro. Gehört die Wohnung beiden Eltern zur Hälfte, sind das zwei getrennte Erwerbe. Wer sie vorher auf einen Elternteil zusammenzieht, verschenkt einen Freibetrag.
Alte Schenkungen tauchen wieder auf
§ 30 Abs. 4 Nr. 6 ErbStG verlangt in der Anzeige ausdrücklich Angaben zu früheren Zuwendungen desselben Schenkers nach Art, Wert und Zeitpunkt. Das Finanzamt fragt danach, und der Notar meldet Grundstücksübertragungen ohnehin. Wer eine Schenkung von vor acht Jahren verschweigt, hat kein Steuersparmodell, sondern ein Steuerstrafverfahren.
Wohnsitz im Ausland
Bei beschränkter Steuerpflicht gibt es keinen pauschalen Kleinbetrag mehr. Nach § 16 Abs. 2 ErbStG gilt der volle persönliche Freibetrag, anteilig gekürzt im Verhältnis des nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Vermögens zum Gesamterwerb innerhalb von zehn Jahren. Die Einzelheiten stehen unter Erben aus dem Ausland.
Das Wichtigste in Kürze
- Ehegatte 500.000, Kinder 400.000, Enkel 200.000, Eltern beim Erbfall 100.000, Steuerklassen II und III je 20.000 Euro (§ 16 ErbStG).
- Jeder Erwerber hat seinen eigenen Freibetrag — auch gegenüber Vater und Mutter getrennt.
- Der Ehegatte bekommt zusätzlich bis zu 256.000 Euro Versorgungsfreibetrag, gekürzt um steuerfreie Versorgungsbezüge (§ 17 ErbStG).
- Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet (§ 14 ErbStG); danach steht der Freibetrag wieder voll zur Verfügung.
- Steuerklasse und Freibetrag hängen am Verwandtschaftsverhältnis, nicht am Vermögen.
- Zuständig für Erbschaft- und Schenkungsteuer ist in Essen das Finanzamt Essen-Süd.
Rechne Deinen Fall durch: Der Erbschaftsteuer-Rechner läuft direkt im Browser, legt seine Formel offen und speichert nichts.
Häufige Fragen
Gilt der Freibetrag zusätzlich zur Familienheim-Befreiung?
Ja. Erst werden Befreiungen abgezogen, dann der Freibetrag. Wer als Kind ein Familienheim erbt und die Voraussetzungen der Familienheim-Befreiung erfüllt, kann zusätzlich 400.000 Euro anderes Vermögen steuerfrei erwerben.
Haben Stiefkinder denselben Freibetrag wie leibliche Kinder?
Ja. § 15 Abs. 1 ErbStG nennt Kinder und Stiefkinder in einem Atemzug; damit gilt auch für Stiefkinder Steuerklasse I und der Freibetrag von 400.000 Euro. Für Schwiegerkinder gilt das nicht, sie stehen in Steuerklasse II.
Was ist mit unverheirateten Paaren?
Sie fallen in Steuerklasse III: 20.000 Euro Freibetrag und ein Steuersatz von mindestens 30 Prozent. Nur die Ehe oder die eingetragene Lebenspartnerschaft ändert das. Ein Testament regelt, wer erbt — die Steuerklasse regelt es nicht.
Bekomme ich den Freibetrag auch, wenn ich nur einen Pflichtteil erhalte?
Ja. Der geltend gemachte Pflichtteil ist ein steuerpflichtiger Erwerb, für den Dein persönlicher Freibetrag genauso gilt. Die Steuer entsteht erst mit der Geltendmachung.
Zählt eine Schenkung von vor zwölf Jahren noch mit?
Für die Steuer nicht: § 14 ErbStG rechnet nur zehn Jahre zurück. Zivilrechtlich kann sie trotzdem noch eine Rolle spielen, etwa beim Zugewinnausgleich oder bei Rückforderungsrechten aus dem Übergabevertrag.
Muss ich eine Erklärung abgeben, wenn ich sicher unter dem Freibetrag bleibe?
Anzeigen musst Du den Erwerb trotzdem, sobald Grundbesitz dabei ist (§ 30 Abs. 1 und 3 ErbStG). Ob danach eine Steuererklärung angefordert wird, entscheidet das Finanzamt. Der Grundbesitzwert wird häufig auch dann festgestellt, wenn am Ende keine Steuer herauskommt — er wird für spätere Erwerbe gebraucht.
Ein Begriff im Vertrag, den Du nicht einordnen kannst? Schick mir die Stelle. Ich sage Dir, was sie für Dein Objekt bedeutet – ohne dass Du gleich einen Auftrag erteilen musst. Kurz anfragen oder kostenlose Bewertung anfordern.

Christian Gottschling
Geschäftsführer der GOTTSCHLING Immobilien GmbH in Essen. Über 400 Immobilienverkäufe, mehr als 1.000 Vermietungen und rund 4.000 verwaltete Wohneinheiten im Ruhrgebiet, dazu ein eigenes Handwerkernetz für alle Gewerke.
Zuletzt geprüft am 5. September 2026. Rechtsgrundlagen wurden am Wortlaut auf gesetze-im-internet.de geprüft. Marktdaten: Gutachterausschuss für Grundstückswerte in der Stadt Essen über BORIS.NRW. Kosten- und Zeitangaben sind Größenordnungen aus der Praxis, keine amtlichen Zusagen. Dies ist keine Rechts- oder Steuerberatung – im Einzelfall entscheiden Notar, Rechtsanwalt oder Steuerberater.

