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Nachlassverzeichnis – einfach erklärt

Der Anwalt der enterbten Schwester schreibt einen Satz, der harmlos aussieht: „Wir bitten um Vorlage eines Nachlassverzeichnisses.“ Zwei Wochen später kommt ein zweiter Brief, und diesmal steht „notariell“ davor. Der Unterschied zwischen beiden Briefen sind mehrere tausend Euro.

Und es gibt noch ein zweites Verzeichnis mit demselben Namen, das etwas völlig anderes bewirkt: Es begrenzt Deine Haftung.

Was ist ein Nachlassverzeichnis?

Ein Nachlassverzeichnis ist eine geordnete Aufstellung aller Gegenstände, Forderungen und Schulden, die zum Nachlass eines Verstorbenen gehören.

Was hineingehört, ergibt sich aus dem Nachlass selbst: Nach § 1922 BGB geht das Vermögen als Ganzes über, mit Aktiva und Passiva. Ein Verzeichnis bildet diesen Bestand zum Todeszeitpunkt ab.

Es gibt das Verzeichnis in zwei Rollen. Einmal als Auskunft gegenüber Pflichtteilsberechtigten, einmal als Inventar zur Beschränkung der eigenen Haftung. Beide heißen im Alltag „Nachlassverzeichnis“, und sie werden ständig verwechselt.

Wie das in der Praxis aussieht

Rolle eins: Auskunft an den Pflichtteilsberechtigten. Ist ein Pflichtteilsberechtigter nicht Erbe, hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen (§ 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Berechtigte kann verlangen, bei der Aufnahme des Verzeichnisses zugezogen zu werden und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Und er kann verlangen, dass das Verzeichnis durch einen Notar aufgenommen wird (§ 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB). Die Kosten fallen dabei dem Nachlass zur Last (§ 2314 Abs. 2 BGB) — nicht dem Fragenden.

Der Unterschied zwischen privatem und notariellem Verzeichnis ist erheblich. Beim privaten stellt der Erbe zusammen, was er weiß. Beim notariellen ermittelt der Notar selbst: Er fragt Banken an, sieht ins Grundbuch, prüft Kontobewegungen der letzten Jahre auf Schenkungen und nimmt das Verzeichnis als eigene Urkunde auf. Das ist deutlich aufwendiger, deutlich teurer und deutlich schwerer zu beschönigen. Genau deshalb wird es verlangt. Zum Anspruch selbst siehe Pflichtteil.

Rolle zwei: das Inventar zur Haftungsbeschränkung. Der Erbe ist berechtigt, ein Verzeichnis des Nachlasses beim Nachlassgericht einzureichen (§ 1993 BGB). Es soll die beim Erbfall vorhandenen Gegenstände und die Nachlassverbindlichkeiten vollständig angeben, dazu eine Beschreibung und die Wertangabe, soweit für die Wertbestimmung nötig (§ 2001 BGB). Der Erbe muss dazu eine zuständige Behörde oder einen Notar zuziehen (§ 2002 BGB); auf Antrag nimmt ein vom Nachlassgericht beauftragter Notar das Inventar amtlich auf (§ 2003 BGB).

Der Ernstfall ist die Inventarfrist. Auf Antrag eines Nachlassgläubigers setzt das Nachlassgericht dem Erben eine Frist zur Errichtung des Inventars; läuft sie ab, ohne dass das Inventar errichtet wurde, haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt (§ 1994 BGB). Dasselbe droht bei absichtlich unvollständigen Angaben (§ 2005 BGB) oder wenn der Erbe die eidesstattliche Versicherung nach § 2006 BGB verweigert.

Daneben kann das Nachlassgericht die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses auch von sich aus anordnen, um den Nachlass zu sichern (§ 1960 Abs. 2 BGB) — typischerweise, wenn die Erben unbekannt sind oder eine leerstehende Wohnung gesichert werden muss.

Christian Gottschling im Beratungsgespräch mit einem Eigentümer am Besprechungstisch in Essen
Beratungsgespräch mit einem Eigentümer

Warum das für Dich wichtig ist

Weil bei fast jedem Essener Nachlass die Immobilie den Ausschlag gibt und ihre Bewertung der Streitpunkt ist. Eine Eigentumswohnung in Frohnhausen mit 80 Quadratmetern liegt beim Immobilienrichtwert von 2.350 Euro je Quadratmeter rechnerisch bei rund 188.000 Euro; dieselbe Größe in Bredeney bei 3.300 Euro je Quadratmeter bei rund 264.000 Euro, in Katernberg bei 1.900 Euro je Quadratmeter bei rund 152.000 Euro. Das sind Mediane des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in der Stadt Essen — eine Orientierung, kein Gutachten für ein konkretes Objekt. Für ein Verzeichnis, das standhalten soll, brauchst Du den Verkehrswert, und der Berechtigte darf dessen Ermittlung auf Kosten des Nachlasses verlangen.

Weil die Wertermittlung deshalb nicht an Dir hängenbleibt. § 2314 Abs. 2 BGB ist eindeutig: Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last. Wer als Erbe aus Sorge vor den Kosten ein zu schlankes Verzeichnis abliefert, verlagert den Streit nur nach hinten.

Und weil das Inventar der beste Schutz gegen unbekannte Schulden ist. Bei einem Haus im Essener Norden mit unklarer Vorgeschichte — offene Handwerkerrechnungen, ein alter Bürgschaftsvertrag, Rückforderungen des Sozialamts — ist ein sauberes Inventar die Grundlage jeder späteren Haftungsbeschränkung nach § 1975 BGB. Dazu geerbtes Haus mit Schulden.

Was hineingehört

  • Grundbesitz mit Grundbuchblatt, Fläche, Wohnfläche und Wert — Grundlage ist der Grundbuchauszug
  • Konten, Depots, Bausparverträge, Bargeld, jeweils mit Stand am Todestag
  • Fahrzeuge, Schmuck, Sammlungen, wertvoller Hausrat — siehe Wertsachen im Nachlass
  • Forderungen: ausstehende Mieten, Steuererstattungen, Darlehen an Dritte
  • Verbindlichkeiten: Restdarlehen, offene Rechnungen, Steuernachzahlungen, Beerdigungskosten
  • Beim Pflichtteilsverzeichnis zusätzlich: Schenkungen des Erblassers, weil sie nach § 2325 BGB den Anspruch erhöhen können

Die häufigsten Fallstricke

Das private Verzeichnis wird als notarielles verkauft

Wenn der Berechtigte ein notarielles Verzeichnis verlangt, ist eine vom Erben geschriebene Liste mit Notarstempel darunter nicht dasselbe. Der Notar muss selbst ermitteln. Wer das abkürzt, bekommt die Forderung ein zweites Mal.

Schenkungen fehlen

Die Überschreibung der Wohnung an ein Kind vor Jahren gehört ins Pflichtteilsverzeichnis, auch wenn sie nicht mehr im Nachlass steckt. Nach § 2325 Abs. 3 BGB schmilzt sie erst über zehn Jahre um je ein Zehntel ab. Wer sie weglässt, riskiert den Vorwurf der absichtlichen Unvollständigkeit — beim Inventar mit der Folge der unbeschränkten Haftung (§ 2005 BGB).

Der Stichtag wird verwechselt

Maßgeblich ist der Bestand am Todestag, nicht der Stand heute. Kontostände, Restschulden und der Zustand der Immobilie sind auf diesen Tag zu beziehen — auch dann, wenn zwischenzeitlich renoviert oder abbezahlt wurde.

Die Inventarfrist wird verschlafen

Setzt das Nachlassgericht auf Antrag eines Gläubigers eine Inventarfrist, ist das kein Formbrief. Läuft sie ab, haftest Du unbeschränkt (§ 1994 Abs. 1 BGB) — auch mit dem eigenen Haus, das mit dem Erbfall nichts zu tun hat.

Das Wichtigste in Kürze

  • Es gibt zwei Verzeichnisse: die Auskunft an Pflichtteilsberechtigte (§ 2314 BGB) und das Inventar zur Haftungsbeschränkung (§§ 1993 ff. BGB).
  • Der Pflichtteilsberechtigte kann ein notarielles Verzeichnis und die Wertermittlung verlangen — auf Kosten des Nachlasses.
  • Das Inventar wird beim Nachlassgericht eingereicht und unter Zuziehung einer Behörde oder eines Notars aufgenommen (§§ 2002, 2003 BGB).
  • Läuft eine gesetzte Inventarfrist ab, haftet der Erbe unbeschränkt (§ 1994 BGB).
  • Absichtlich unvollständige Angaben kosten die Haftungsbeschränkung ebenfalls (§ 2005 BGB).
  • Bei Immobilien entscheidet der Verkehrswert am Todestag, nicht der Steuerwert und nicht der Wunschwert.

Häufige Fragen

Muss ich als Erbe von mir aus ein Verzeichnis erstellen?

Nur auf Verlangen. Gegenüber Pflichtteilsberechtigten musst Du auf deren Verlangen Auskunft erteilen (§ 2314 BGB); ein Inventar ist freiwillig, bis ein Gläubiger eine Inventarfrist beantragt. Freiwillig ist es trotzdem meistens klug.

Was kostet ein notarielles Nachlassverzeichnis?

Das richtet sich nach dem GNotKG und dem Umfang der Ermittlungen; bei einem Nachlass mit Immobilie liegt es regelmäßig im vierstelligen Bereich. Bezahlt wird es aus dem Nachlass (§ 2314 Abs. 2 BGB), mindert also den verteilbaren Rest.

Kann der Pflichtteilsberechtigte auch Belege verlangen?

Der Anspruch aus § 2314 BGB ist auf ein Bestandsverzeichnis gerichtet, nicht auf eine vollständige Belegsammlung. Beim notariellen Verzeichnis fließen die Ermittlungen des Notars aber ohnehin ein — das ist der praktische Grund, warum es verlangt wird.

Zählt die Lebensversicherung mit?

Nur, wenn kein Bezugsberechtigter benannt ist. Mit benanntem Bezugsberechtigten fällt die Leistung am Nachlass vorbei. Für den Pflichtteilsergänzungsanspruch kann sie trotzdem eine Rolle spielen — das gehört in die Anmerkungen des Verzeichnisses.

Wer nimmt das Verzeichnis in Essen auf?

Jeder Notar; das Nachlassgericht beauftragt auf Antrag einen (§ 2003 BGB). Nachlassgericht ist das Amtsgericht Essen in der Zweigertstraße 52, für Steele, Kray, Freisenbruch, Horst und Überruhr das Amtsgericht Essen-Steele am Grendplatz 2.

Brauche ich das Verzeichnis auch fürs Finanzamt?

Für die Erbschaftsteuererklärung brauchst Du dieselben Zahlen, aber nach anderen Bewertungsregeln. Wie das Finanzamt eine geerbte Immobilie ansetzt, steht unter Nachlassbewertung durch das Finanzamt.

Und wenn mehrere Erben da sind?

Dann trifft die Auskunftspflicht die Erbengemeinschaft insgesamt, und ein Inventar wirkt grundsätzlich für den, der es errichtet. Vor jeder Erbauseinandersetzung ist ein sauberes Verzeichnis ohnehin die Grundlage jeder Verteilung.

Ein Begriff im Vertrag, den Du nicht einordnen kannst? Schick mir die Stelle. Ich sage Dir, was sie für Dein Objekt bedeutet – ohne dass Du gleich einen Auftrag erteilen musst. Kurz anfragen oder kostenlose Bewertung anfordern.

Christian Gottschling mit dem Team von GOTTSCHLING Immobilien in Essen
Christian Gottschling und das Team von GOTTSCHLING Immobilien

Christian Gottschling
Geschäftsführer der GOTTSCHLING Immobilien GmbH in Essen. Über 400 Immobilienverkäufe, mehr als 1.000 Vermietungen und rund 4.000 verwaltete Wohneinheiten im Ruhrgebiet, dazu ein eigenes Handwerkernetz für alle Gewerke.

Zuletzt geprüft am 5. September 2026. Rechtsgrundlagen wurden am Wortlaut auf gesetze-im-internet.de geprüft. Marktdaten: Gutachterausschuss für Grundstückswerte in der Stadt Essen über BORIS.NRW. Kosten- und Zeitangaben sind Größenordnungen aus der Praxis, keine amtlichen Zusagen. Dies ist keine Rechts- oder Steuerberatung – im Einzelfall entscheiden Notar, Rechtsanwalt oder Steuerberater.