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Notaranderkonto – einfach erklärt

Im Kaufvertragsentwurf steht: „Die Kaufpreiszahlung erfolgt unmittelbar an den Verkäufer.“ Dein Nachbar erzählt dagegen, bei seinem Hauskauf sei alles über ein Notaranderkonto gelaufen. Wer hat recht? Beide — nur ist der Direktzahlungsweg heute der Regelfall, und das Anderkonto die Ausnahme, die begründet werden muss.

Was ist ein Notaranderkonto?

Ein Notaranderkonto ist ein Sonderkonto, auf dem ein Notar fremdes Geld treuhänderisch verwahrt, bis die vereinbarten Bedingungen für die Auszahlung erfüllt sind.

Der Notar hat anvertraute Gelder unverzüglich einem Sonderkonto für fremde Gelder zuzuführen — genau dieses Konto heißt im Gesetz Notaranderkonto (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Beurkundungsgesetz). Es gehört nicht zum Vermögen des Notars, und Fremdgelder dürfen auch nicht vorübergehend auf einem anderen Konto liegen.

Das Anderkonto ist kein Sicherheitsextra, das man dazubucht. Es ist eine Ausnahme mit Voraussetzungen.

Wie das in der Praxis aussieht

Ein Notar darf Geld zur Verwahrung nur entgegennehmen, wenn drei Dinge zusammenkommen (§ 57 Abs. 2 BeurkG):

  • Es besteht ein berechtigtes Sicherungsinteresse der Beteiligten.
  • Es liegt ein Verwahrungsantrag mit Verwahrungsanweisung vor, in der steht, wer anweist, wer empfangsberechtigt ist und unter welchen Bedingungen ausgezahlt wird.
  • Der Notar hat beides angenommen und das auf der Anweisung mit Datum und Unterschrift vermerkt.

Die Verwahrungsanweisung und jede Änderung bedürfen der Schriftform (§ 57 Abs. 4 BeurkG). Für jede Verwahrungsmasse muss ein gesondertes Anderkonto geführt werden; Sammelanderkonten sind nicht zulässig (§ 58 Abs. 2 Satz 3 BeurkG). Verfügen darf nur der Notar persönlich oder eine gesetzlich benannte Vertretung (§ 58 Abs. 3 BeurkG). Bargeld darf der Notar zur Aufbewahrung oder Ablieferung an Dritte überhaupt nicht entgegennehmen (§ 57 Abs. 1 BeurkG).

Der Normalfall beim Immobilienkauf ist deshalb ein anderer: Der Käufer überweist direkt an den Verkäufer, sobald der Notar bestätigt hat, dass alle Fälligkeitsvoraussetzungen vorliegen — Auflassungsvormerkung eingetragen, Löschungsbewilligungen der Gläubiger da, Vorkaufsrechte geklärt. Dafür berechnet der Notar eine Betreuungsgebühr von 0,5 (Nummer 22200 KV GNotKG), nicht die deutlich teurere Verwahrungsgebühr.

Christian Gottschling mit dem Handy vor einem modernen Gebäude, Immobilienmakler aus Essen im Außentermin
Zwischen zwei Terminen erreichbar

Warum das für Dich wichtig ist

Das Anderkonto kostet Geld. Die Verwahrung von Geldbeträgen löst je Auszahlung eine 1,0-Gebühr aus (Nummer 25300 KV GNotKG), und der Geschäftswert bemisst sich nach der Höhe des jeweils ausgezahlten Betrags (§ 124 GNotKG). Bei einem Kaufpreis von 300.000 Euro und einer Auszahlung sind das 635 Euro nach Tabelle B — zusätzlich zu den übrigen Notarkosten. Wird an zwei Empfänger ausgezahlt, etwa an Bank und Verkäufer, fällt die Gebühr entsprechend mehrfach an.

Es gibt aber Fälle, in denen sich das lohnt:

  • Der Verkäufer sitzt im Ausland und der Zahlungsweg ist unübersichtlich.
  • Mehrere Gläubiger müssen aus dem Kaufpreis gleichzeitig bedient werden und die Reihenfolge ist heikel.
  • Die Immobilie ist hoch belastet und die Freigabe der Grundpfandrechte hängt an exakt abgestimmten Zahlungen.
  • Der Kaufpreis soll gezahlt werden, bevor eine Genehmigung vorliegt — etwa bei Verkauf durch einen Betreuer.

In Essen sind das erfahrungsgemäß Nachlassfälle mit Erben im Ausland, Verkäufe aus Zwangslagen und stark belastete Mehrfamilienhäuser. Bei einer normalen Eigentumswohnung in Rüttenscheid oder Steele ist das Anderkonto meist überflüssig. Wie der Termin selbst abläuft, steht unter Notartermin — Ablauf; wer welche Notarkosten trägt, unter Kaufnebenkosten NRW.

Die häufigsten Fallstricke

Das Anderkonto wird als Standard verkauft

Wenn Dir jemand sagt, ein Immobilienkauf sei ohne Anderkonto unsicher, stimmt das so nicht. Die Sicherheit kommt aus der Auflassungsvormerkung und der Fälligkeitsmitteilung des Notars, nicht aus dem Konto. Ohne berechtigtes Sicherungsinteresse darf der Notar es gar nicht einrichten.

Die Anweisung ist zu unbestimmt

In der Verwahrungsanweisung müssen Anweisender, Empfangsberechtigter sowie die zeitlichen und sachlichen Auszahlungsvoraussetzungen bestimmt sein (§ 57 Abs. 2 Nr. 2 BeurkG). Schwammige Formulierungen führen dazu, dass der Notar im Zweifel nicht auszahlt — und Dein Geld liegt fest.

Der Widerruf funktioniert anders als gedacht

Haben mehrere Personen angewiesen, ist ein Widerruf grundsätzlich nur zu beachten, wenn er von allen erfolgt (§ 60 Abs. 2 BeurkG). Widerruft nur eine Seite mit der Begründung, das Geschäft sei rückabzuwickeln, soll sich der Notar jeder Verfügung enthalten und alle Beteiligten unterrichten (§ 60 Abs. 3 BeurkG). Das Geld steht dann still, bis eine übereinstimmende Anweisung oder ein Gerichtsverfahren nachgewiesen wird.

Barzahlung fällt ohnehin aus

Beim Kauf einer inländischen Immobilie darf die Gegenleistung nur mit anderen Mitteln als Bargeld, Kryptowerten, Gold, Platin oder Edelsteinen erbracht werden (§ 16a Abs. 1 GwG). Die Beteiligten müssen dem Notar sogar nachweisen, dass es unbar geschehen ist (§ 16a Abs. 2 GwG). Wer glaubt, über ein Anderkonto ließe sich Bargeld waschen, irrt sich gründlich.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Notaranderkonto ist ein treuhänderisches Sonderkonto für fremdes Geld (§ 58 BeurkG).
  • Es ist die Ausnahme: Der Notar darf es nur bei berechtigtem Sicherungsinteresse einrichten (§ 57 Abs. 2 BeurkG).
  • Der Regelfall ist die Direktzahlung an den Verkäufer nach Fälligkeitsmitteilung des Notars.
  • Kosten: 1,0-Gebühr je Auszahlung, Wert ist der ausgezahlte Betrag (§ 124 GNotKG, KV 25300) — bei 300.000 Euro rund 635 Euro.
  • Bargeld darf der Notar nicht annehmen, und beim Immobilienkauf ist Barzahlung verboten (§ 16a GwG).
  • Für jede Verwahrungsmasse ein eigenes Konto; Sammelanderkonten sind unzulässig.

Häufige Fragen

Ist mein Geld auf einem Notaranderkonto sicher?

Es liegt auf einem gesonderten Konto bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitut oder der Deutschen Bundesbank (§ 58 Abs. 2 BeurkG) und gehört nicht zum Vermögen des Notars. Verfügen darf nur der Notar persönlich. Zusätzlich muss er von einer Auszahlung absehen, wenn ihm ein unwiederbringlicher Schaden für einen Auftraggeber erkennbar droht (§ 61 BeurkG).

Wer entscheidet, ob ein Anderkonto genutzt wird?

Formal die Beteiligten durch die Verwahrungsanweisung — aber der Notar prüft, ob die Voraussetzungen vorliegen, und darf den Antrag nur annehmen, wenn die Anweisung dem Sicherungsinteresse aller Beteiligten genügt (§ 57 Abs. 3 BeurkG). Er kann also ablehnen.

Wie lange liegt das Geld dort?

So lange, bis die in der Anweisung genannten Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt sind. In der Praxis sind das Wochen. Verfügungen sollen erfolgen, um Beträge unverzüglich dem Empfangsberechtigten zuzuführen (§ 58 Abs. 3 BeurkG) — der Notar darf das Geld also nicht länger als nötig halten.

Bekomme ich Zinsen auf das verwahrte Geld?

Erträge der Verwahrungsmasse stehen dem zu, der in der Verwahrungsanweisung als Berechtigter bestimmt ist. Zu einer bestimmten Anlageform ist der Notar nur bei entsprechender Anweisung verpflichtet (§ 58 Abs. 1 Satz 2 BeurkG). Regelt die Anweisung dazu nichts, erwarte keine nennenswerten Zinsen.

Was ist der Unterschied zwischen Anderkonto und Treuhandauftrag?

Beim Anderkonto verwahrt der Notar Geld. Bei einem Treuhandauftrag verwahrt er eine Urkunde — etwa die Löschungsbewilligung der Bank — und darf sie erst unter bestimmten Bedingungen verwenden. Für die Beachtung solcher Auflagen entsteht eine Treuhandgebühr von 0,5 (Nummer 22201 KV GNotKG). Beides kommt oft zusammen vor, ist aber nicht dasselbe.

Kann ich das Anderkonto verlangen, wenn der Verkäufer es nicht will?

Nicht einseitig. Der Zahlungsweg gehört zum Kaufvertrag und muss verhandelt werden. Wenn Du ein berechtigtes Sicherungsinteresse hast, ist das ein Argument im Entwurf — sprich es an, bevor beurkundet wird. Worauf Du im Entwurf sonst achten solltest, steht unter Kaufvertrag prüfen.

Warum will der Notar wissen, woher mein Geld kommt?

Weil er nach dem Geldwäschegesetz zu Sorgfaltspflichten verpflichtet ist und den Nachweis der unbaren Zahlung führen muss (§ 16a Abs. 2 GwG). Liegen Anhaltspunkte für Geldwäsche vor, muss er das der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen melden (§ 43 Abs. 1 GwG). Das ist kein Misstrauen Dir gegenüber, sondern Amtspflicht.

Was passiert nach der Auszahlung im Grundbuch?

Der Notar reicht die Auflassung ein, sobald auch die Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt, und Du wirst in Abteilung I eingetragen. Wie das Register aufgebaut ist, steht unter Grundbuch.

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Christian Gottschling mit dem Team von GOTTSCHLING Immobilien in Essen
Christian Gottschling und das Team von GOTTSCHLING Immobilien

Christian Gottschling
Geschäftsführer der GOTTSCHLING Immobilien GmbH in Essen. Über 400 Immobilienverkäufe, mehr als 1.000 Vermietungen und rund 4.000 verwaltete Wohneinheiten im Ruhrgebiet, dazu ein eigenes Handwerkernetz für alle Gewerke.

Zuletzt geprüft am 5. September 2026. Rechtsgrundlagen wurden am Wortlaut auf gesetze-im-internet.de geprüft. Marktdaten: Gutachterausschuss für Grundstückswerte in der Stadt Essen über BORIS.NRW. Kosten- und Zeitangaben sind Größenordnungen aus der Praxis, keine amtlichen Zusagen. Dies ist keine Rechts- oder Steuerberatung – im Einzelfall entscheiden Notar, Rechtsanwalt oder Steuerberater.