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Heizungsgesetz: 65-Prozent-Regel – einfach erklärt

Deine Gasheizung ist alt. Der Heizungsbauer sagt, es lohnt sich nicht mehr, sie zu reparieren. Im Kopf hast Du einen Satz, den Du seit Jahren überall gelesen hast: Eine neue Heizung muss zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien laufen. Du rechnest schon, was das kostet.

Diese Regel gibt es nicht mehr.

Was ist die 65-Prozent-Regel?

Die 65-Prozent-Regel war die Vorgabe, dass jede neu eingebaute Heizung mindestens 65 Prozent der von ihr bereitgestellten Wärme aus erneuerbaren Energien erzeugen muss — sie ist ersatzlos weggefallen.

Sie stand in § 71 des Gebäudeenergiegesetzes, das heute Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) heißt. Ruf die Vorschrift bei gesetze-im-internet.de auf, und Du liest genau ein Wort hinter der Paragrafenzahl: „(weggefallen)“. Dasselbe gilt für die §§ 72 und 73 — dort stand das Betriebsverbot für Heizkessel, die älter als dreißig Jahre sind. Auch die §§ 47 bis 55, die den Rest dieses Regelungspakets enthielten, sind leer.

Was die Regel einmal vorsah: Wer eine Heizung einbaute, musste die 65 Prozent über eine der zugelassenen Erfüllungsoptionen nachweisen — Wärmepumpe, Fernwärmeanschluss, Biomasse, Solarthermie, Hybridlösungen, in engen Grenzen auch wasserstofffähige Gasheizungen. Dazu kamen Übergangsfristen, die an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt waren, ein Betriebsverbot für alte Kessel und ein Beratungsgebot vor dem Einbau. Dieses ganze Gebäude ist gestrichen.

Was das praktisch heißt

Drei Sätze, die Du Dir merken kannst:

  • Deine bestehende Heizung darf weiterlaufen. Es gibt kein Alter, ab dem sie stillgelegt werden müsste.
  • Du darfst sie reparieren. Auch nach einem Defekt.
  • Du darfst eine neue Gas- oder Ölheizung einbauen. Ohne Nachweis eines Erneuerbaren-Anteils zum Zeitpunkt des Einbaus.

Das ist der Stand. Wer Dir etwas anderes sagt, arbeitet mit einer alten Quelle — oder verkauft etwas.

Christian Gottschling, Geschäftsführer der GOTTSCHLING Immobilien GmbH in Essen, im Büro
Christian Gottschling, Geschäftsführer der GOTTSCHLING Immobilien GmbH

Was stattdessen gilt

Der Gesetzgeber hat die Verbotslösung durch eine Mengenvorgabe für den Brennstoff ersetzt. § 42 GModG stellt zunächst nur einen Katalog von Optionen auf, aus dem Du beim Ersatz einer Heizung frei wählst: Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung, elektrisch angetriebene Wärmepumpe, Solarthermie, Biomasse oder Wasserstoff, Wärmepumpen-Hybrid, Solarthermie-Hybrid, hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung, Stromdirektheizung, Hausübergabestation für ein Wärmenetz oder eine andere innovative Lösung.

Entscheidest Du Dich für Gas, Heizöl oder Flüssiggas, greift § 43 GModG. Für Anlagen, die nach dem 29. Juli 2026 neu in ein bestehendes Gebäude eingebaut werden, hat der Eigentümer sicherzustellen, dass ein wachsender Anteil der Wärme aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder Wasserstoff stammt:

abMindestanteil
1. Januar 202910 Prozent
1. Januar 203015 Prozent
1. Januar 203530 Prozent
1. Januar 204060 Prozent

Die Pflicht lässt sich auch anders erfüllen. § 43 Abs. 3 GModG rechnet eine solarthermische Anlage an, § 43 Abs. 4 eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung, wenn sie das ganze Gebäude versorgt und bestimmte Kennwerte erreicht. § 43 Abs. 5 lässt eine Wärmepumpen-Hybridheizung genügen, wenn die Wärmepumpe im Teillastpunkt mindestens 30 Prozent — bei bivalent alternativem Betrieb 40 Prozent — der Leistung des Spitzenlasterzeugers erbringt. Und § 43 Abs. 7 gibt bei einem irreparablen Ausfall der alten Anlage zwölf Monate Luft.

Verstöße gegen § 43 Abs. 1 sind nach § 108 Abs. 1 Nr. 4 GModG eine Ordnungswidrigkeit; der Rahmen liegt hier bei fünftausend Euro, nicht bei fünfzigtausend.

Zwei weitere Vorschriften sind geblieben und werden gern übersehen. § 46 GModG verbietet den Einbau einer Stromdirektheizung in ein bestehendes Wohngebäude, wenn dessen baulicher Wärmeschutz die Neubauanforderungen nicht um mindestens 30 Prozent unterschreitet — Ausnahme: selbstbewohntes Ein- oder Zweifamilienhaus. Und § 60b GModG verlangt für Heizungsanlagen in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen eine Heizungsprüfung mit anschließender Optimierung, wobei § 60c den hydraulischen Abgleich vorschreibt.

§ 42a GModG kündigt schließlich an, dass eine Grüngas- und Grünheizölquote die Inverkehrbringer von Gas, Öl und Flüssiggas verpflichten wird, die Brennstoffe für die Gebäudewärme bis zum Jahr 2045 vollständig auf klimaneutrale umzustellen. Die Last wandert damit vom Hauseigentümer zum Lieferanten — und über den Preis wieder zurück.

Warum das für Dich wichtig ist

Weil die Entscheidung damit ihren Charakter ändert. Sie ist keine Rechtsfrage mehr, sondern eine Rechenfrage. Die Frage lautet nicht mehr „Darf ich?“, sondern „Was kostet mich der Brennstoff in fünfzehn Jahren?“

Und diese Rechnung wird nicht vom GModG entschieden, sondern vom CO₂-Preis. Der europäische Emissionshandel für Gebäude- und Verkehrsbrennstoffe schlägt auf jede Kilowattstunde Gas und Öl durch — dazu ETS 2 und die Heizkosten. Wer vermietet, kann diese Kosten nicht vollständig weitergeben; wie sie zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt werden, steht unter CO₂-Kostenaufteilung und CO₂-Kosten aufteilen.

Für Essen kommt ein zweiter Faktor dazu: die Frage, ob Dein Grundstück in einem Gebiet liegt, für das ein Wärmenetz vorgesehen ist. Das entscheidet die Stadt in ihrer Wärmeplanung — allerdings ohne Anspruch und ohne Anschlusspflicht. Was das genau bedeutet, steht unter Kommunale Wärmeplanung und für die hiesige Lage unter Wärmeplanung in Essen. Die beiden Netzwelten hier sind die Stadtwerke Essen und Iqony Fernwärme.

Und beim Verkauf: Eine alte, funktionierende Heizung ist kein Rechtsmangel. Sie ist ein Preisargument. Bei einem Reihenhaus in Frintrop oder Dellwig — Bodenrichtwerte um 330 beziehungsweise 250 Euro je Quadratmeter — zieht ein Käufer die kalkulierten Kosten einer neuen Anlage schlicht vom Gebot ab. Ob Du vorher tauschst oder den Abschlag gibst, rechnet Heizung tauschen oder Abschlag geben durch.

Die häufigsten Fallstricke

Eine alte Quelle wird für aktuell gehalten

Der weitaus größte Teil dessen, was zu diesem Thema im Netz steht, beschreibt die frühere Rechtslage. Der Test dauert dreißig Sekunden: gesetze-im-internet.de, Pfad /geg/, § 71 aufrufen. Steht dort „(weggefallen)“, ist die Quelle veraltet.

Der Wegfall wird für Entwarnung gehalten

Ist er nicht. Er verschiebt nur, wer die Rechnung stellt: nicht die Behörde, sondern der Energiepreis. Eine neue Gasheizung, die dreißig Jahre laufen soll, läuft in eine Brennstoffwelt hinein, die der Gesetzgeber ausdrücklich verteuern will (§ 42a GModG).

Die Hülle wird vergessen

Jede Heizungsentscheidung hängt an der Vorlauftemperatur, und die hängt an der Dämmung. Wer zuerst die Anlage tauscht und danach über die Fassade nachdenkt, hat die Reihenfolge umgedreht — siehe Reihenfolge der Sanierung und Wärmepumpe.

Beim Wohnungseigentum wird allein entschieden

Die Heizungsanlage eines Mehrparteienhauses ist in aller Regel Gemeinschaftseigentum. Über ihren Ersatz beschließt die Eigentümerversammlung, nicht der einzelne Eigentümer — auch wenn er sich noch so sicher ist.

Das Wichtigste in Kürze

  • § 71 GModG ist weggefallen. Die 65-Prozent-Regel für neu eingebaute Heizungen gilt nicht mehr.
  • Auch das Betriebsverbot für über dreißig Jahre alte Heizkessel ist entfallen (§§ 72, 73 GModG weggefallen).
  • Bestehende Heizungen dürfen weiterlaufen und dürfen repariert werden.
  • Beim Ersatz gilt der Optionenkatalog des § 42 GModG — die Wahl ist frei.
  • Für neue Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen nach dem 29. Juli 2026 gilt die steigende Quote des § 43 GModG: 10 Prozent ab 1. Januar 2029, dann 15, 30 und 60 Prozent.
  • Die eigentliche Steuerungsgröße ist nicht mehr das Verbot, sondern der CO₂-Preis auf den Brennstoff.

Häufige Fragen

Gilt die 65-Prozent-Regel wirklich nicht mehr?

Nein, sie gilt nicht mehr. Die Vorschrift, in der sie stand, trägt im Gesetzblatt nur noch den Vermerk „(weggefallen)“. Nachlesbar ist das bei gesetze-im-internet.de unter dem Pfad /geg/, § 71.

Muss ich meinen dreißig Jahre alten Kessel austauschen?

Nein. Das Betriebsverbot für alte Heizkessel ist ebenfalls entfallen. Solange die Anlage sicher betrieben werden kann und der Schornsteinfeger sie nicht beanstandet, darf sie laufen.

Darf ich jetzt noch eine neue Gasheizung einbauen?

Ja. Du übernimmst damit aber die Quotenpflicht des § 43 GModG für die kommenden Jahre und trägst das Preisrisiko des Brennstoffs. Beides gehört in die Entscheidung.

Was ist mit der Wärmeplanung — hängt daran nichts mehr?

Für die Heizungspflicht nicht mehr, denn die Übergangsregeln, die daran anknüpften, sind mit weggefallen. Die Wärmeplanung bleibt trotzdem die beste verfügbare Information darüber, ob in Deiner Straße ein Netz kommt — siehe Kommunale Wärmeplanung.

Gibt es noch Fördermittel für den Heizungstausch?

§ 89 GModG ist weiterhin die Grundlage dafür, dass der Bund erneuerbare Wärme fördern kann; die Höhe steht in Förderrichtlinien, nicht im Gesetz, und ändert sich. Prüf die aktuelle Richtlinie, bevor Du beauftragst — die Zusage muss in aller Regel vor dem Auftrag vorliegen.

Ich verkaufe. Muss ich den Käufer auf etwas hinweisen?

Auf das Alter und den Zustand der Heizung: ja, das sind wertbildende Tatsachen. Auf eine Austauschpflicht: nein, es gibt keine. Was offenzulegen ist, steht unter Mängel offenlegen.

Ändert sich das wieder?

Möglich. Deshalb steht auf dieser Seite kein Datum, sondern der Paragraf: Wer den Stand prüfen will, ruft § 71 GModG auf und liest, was dort steht.

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Christian Gottschling mit dem Team von GOTTSCHLING Immobilien in Essen
Christian Gottschling und das Team von GOTTSCHLING Immobilien

Christian Gottschling
Geschäftsführer der GOTTSCHLING Immobilien GmbH in Essen. Über 400 Immobilienverkäufe, mehr als 1.000 Vermietungen und rund 4.000 verwaltete Wohneinheiten im Ruhrgebiet, dazu ein eigenes Handwerkernetz für alle Gewerke.

Zuletzt geprüft am 5. September 2026. Rechtsgrundlagen wurden am Wortlaut auf gesetze-im-internet.de geprüft. Marktdaten: Gutachterausschuss für Grundstückswerte in der Stadt Essen über BORIS.NRW. Kosten- und Zeitangaben sind Größenordnungen aus der Praxis, keine amtlichen Zusagen. Dies ist keine Rechts- oder Steuerberatung – im Einzelfall entscheiden Notar, Rechtsanwalt oder Steuerberater.